In Nr. 1 Satz 2 der SR 2r BAT ist für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vorgesehen, dass bezirkliche Sonderregelungen für Hausmeister vereinbart werden können. Hiervon haben mehrere kommunale Arbeitgeberverbände Gebrauch gemacht und Bezirkstarifverträge vereinbart, die teilweise nur für Schulhausmeister, aber vielfach generell für Hausmeister im Angestelltenverhältnis gelten. Beispielhaft wird auf den nachstehendenrheinland-pfälzischen Bezirkstarifvertrag (BezTV RLP) verwiesen:
Bezirkstarifvertrag für Hausmeister im Angestelltenverhältnis vom 20. November 1995
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für Hausmeister, die
- in einem Arbeitsverhältnis zu Mitgliedern des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Rheinland-Pfalz stehen,
- Mitglied der .......... (vertragsschließenden Gewerkschaft) sind und
- unter den Geltungsbereich des BAT fallen oder mit denen arbeitsvertraglich die Anwendung dieses Bezirkstarifvertrages vereinbart ist.
§ 2 Ausnahmen vom Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Hausmeister, denen die verantwortliche Betreuung von mehreren Einrichtungen, die räumlich keine Einheit darstellen, übertragen ist (z.B. Schule und Rathaus).
§ 3 Regelmäßige Arbeitszeit
- Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 46 Stunden wöchentlich.
- § 15 Abs. 2 bis 4 BAT findet keine Anwendung.
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sind möglichst dienstplanmäßig zu regeln.
Protokollerklärung zu Absatz 1:
Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass in der regelmäßigen Arbeitszeit in nicht geringfügigem Umfang Arbeitsbereitschaft enthalten ist.
§ 4 Überstunden
- Von den über die regelmäßige Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1) hinaus auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden wird je Arbeitstag eine Stunde voll vergütet. Die über diese Stunde hinaus geleisteten Arbeitsstunden werden zur Hälfte als Überstunden vergütet.
- § 35 BAT findet unter Berücksichtigung der in Absatz 1 enthaltenen Staffelung entsprechende Anwendung.
§ 5 Ärztliche Untersuchung
Für Schulhausmeister gelten die Bestimmungen, die zur Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch die Schulen allgemein erlassen sind.
§ 6 Inkrafttreten, Laufzeit
- Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Dezember 1995 in Kraft. Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember 1998, gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
- Mit dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages tritt der Bezirkstarifvertrag für Hausmeister im Angestelltenverhältnis vom 29. September 1978 i.d.F. der Änderungstarifverträge vom 12. Oktober 1982 und 9. März 1989 außer Kraft.
Protokollerklärung zu Absatz 1:
Unabhängig von der Laufzeit dieses Tarifvertrages erklären sich die Tarifvertragsparteien zur Aufnahme von Tarifverhandlungen bereit, wenn die in § 15 Abs. 1 Satz 1 BAT festgelegte regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden geändert wird.
Die (verlängerte) regelmäßige Arbeitszeit der kommunalen rheinland-pfälzischen Hausmeister beträgt gem. § 3 Abs. 1 BezTV RLP durchschnittlich 46 Stunden. § 15 Abs. 2 bis 4 BAT findet keine Anwendung. Auch hier sind die Tarifvertragsparteien davon ausgegangen, dass in der regelmäßigen Arbeitszeit in nicht geringfügigem Umfang Arbeitsbereitschaft enthalten ist (vgl. Protokollerklärung zu § 3 Abs. 1 BezTV RLP). Gemäß § 2 BezTV RLP sind Hausmeister vom Geltungsbereich ausgenommen, denen die verantwortliche Betreuung von mehreren Einrichtungen übertragen ist, die räumlich keine Einheit darstellen. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass bei Hausmeistern mit entsprechendem Tätigkeitszuschnitt in deutlich geringerem Umfang Arbeitsbereitschaft anfallen dürfte.
Die in den Bezirkstarifverträgen für kommunale Hausmeister festgelegten Arbeitszeiten weichen in den einzelnen Bundesländern zum Teil deutlich voneinander ab (soweit bekannt, ist eine Bandbreite zwischen 45,5 und 50,5 Stunden wöchentlich vereinbart). Die in Rheinland-Pfalz geltende Arbeitszeit von 46 Stunden wöchentlich ist sowohl mit dem neu gefassten Arbeitszeitgesetz als auch mit EG-Recht in Einklang zu bringen.
In § 4 BezTV RLP ist vorgesehen, dass von den über die regelmäßige Arbeitszeit von 46 Stunden wöchentlich hinaus auf Anordnung des Arbeitgebers geleistete Arbeitsstunden je Arbeitstag eine Stunde voll vergütet wird. Darüber hinaus geleistete Arbeitsstunden werden im Einklang mit Nr. 4 SR 2r BAT zur Hälfte als Überstunden vergütet. Die Tarifvertragsparteien sind davon ausgegangen, dass auch im Zusammenhang mit Überstunden Arbeitsbereitschaft anfällt.
Hinsichtlich der Eingruppierung von Hausmeistern in Verwaltungsgebäuden bestehen für den kommunalen Bereich keine speziellen Tätigkeitsmerkmale. In der Praxis werden mitunter die vorgenannten für Hausmeister des Bundes und der Länder geltenden Tarifvorschriften sinngemäß herangezogen.
Die Eingruppierung der kommunalen Schulhausmeister ist nach dem Tarifvertrag zur Ände...