(1[1]) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, in einer Studien- und Prüfungsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Folgendes zu regeln:
1. |
die Mindestanforderungen an das Studium nach Teil 3 einschließlich des berufspraktischen Teils des Studiums, |
2. |
das Nähere über die staatliche Prüfung nach § 24, insbesondere bundeseinheitliche Rahmenvorgaben für die inhaltliche Ausgestaltung der staatlichen Prüfung, das Prüfungsformat und die Durchführung der Prüfung, |
3. |
die Urkunde für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 5 Absatz 1, |
4. |
für Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen, die eine Erlaubnis nach § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Teil 4 dieses Gesetzes beantragen,
|
5. |
das Verfahren und das Nähere zu den Voraussetzungen der Dienstleistungserbringung, |
6. |
[2]für Berufsangehörige, die einen Antrag nach § 59a oder nach § 62a stellen,
|
(2[3]) 1Abweichungen durch Landesrecht von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens in der auf der Grundlage der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung sind ausgeschlossen. 2Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen