Für Angestellte, denen überwiegend die Betreuung und Erziehung der untergebrachten Personen obliegt, gelten gemäß SR 2b Nr. 5 BAT für die Anordnung und für die Vergütung des Bereitschaftsdienstes besondere Regelungen. Diese weichen von § 15 Abs. 6 a BAT ab. Für die übrigen Mitarbeiter bleibt es bei der Bestimmung des § 15 Abs. 6 a BAT.
Dies betrifft in der Regel Angestellte der pflegerischen oder der erzieherischen Dienste, weil ihnen überwiegend die Betreuung und Erziehung der untergebrachten Personen obliegt. Überwiegend bedeutet, dass die Betreuung oder Erziehung mehr als 50 Prozent ihrer Arbeitszeit umfasst. Diese Voraussetzung wird regelmäßig nicht von dem in den Heimen beschäftigten Wirtschaftspersonal erfüllt. Maßgebend ist jedoch die Verwendung der Angestellten im Einzelfall.
Generell beruht die Verpflichtung für diese Angestellten zur Ableistung von Bereitschaftsdienst auf § 15 Abs. 6 a BAT. Zum Bereitschaftsdienst allgemein vgl. Bereitschaft. SR 2 b Nr. 5 Abs. 2 BAT schreibt zudem zwingend vor, dass diese Angestellten nur bis zu zwölfmal im Monat im Bereitschaftsdienst eingesetzt werden dürfen. Bei Erziehern soll Bereitschaftsdienst in der Regel nicht mehr als zehnmal im Monat angeordnet werden. Eine Überschreitung bis zur Höchstgrenze von zwölfmal im Monat ist deshalb für diese Berufsgruppe nur aus dringenden dienstlichen Gründen möglich.
Dabei werden Bereitschaftsdienste vom Dienstende am Samstag bis zum Dienstbeginn am Montag (Wochenendbereitschaftsdienst) und vom Dienstende vor einem Wochenfeiertag bis zum Dienst am Tag nach dem Wochenfeiertag (Bereitschaftsdienst an Wochenfeiertagen) als zwei Bereitschaftsdienste gezählt; Bereitschaftsdienste über zwei aufeinanderfolgende Sonn- und Feiertage, also etwa über Ostern und über Pfingsten, gelten als vier Bereitschaftsdienste.
Bei der Vergütung der Bereitschaftsdienste wird gemäß SR 2b Nr. 5 Abs. 3 BAT die geleistete Zeit des Bereitschaftsdienstes pauschal mit 25 % als Arbeitszeit bewertet. 10 Bereitschaftsdienststunden werden also generell als 2,5 Arbeitsstunden anerkannt. Die pauschalierende Umwertung des Bereitschaftsdienstes mit 25 % als Arbeitszeit gilt sowohl für die Vergütungsberechnung als auch für den Freizeitausgleich. Auf den Umfang der Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes kommt es nicht an.
Leistet der Angestellte in einem Kalendermonat allerdings mehr als acht Bereitschaftsdienste, wird die Zeit eines jeden über acht hinausgehenden Bereitschaftsdienstes zusätzlich mit 15 % als Arbeitszeit gewertet. Damit wird ab dem neunten Bereitschaftsdienst die Zeit des neunten und jedes weiteren Bereitschaftsdienstes mit 40 % (statt 25 %) als Arbeitszeit gewertet.
Der Angestellte leistet in einem Monat elf Bereitschaftsdienste mit jeweils zehn Stunden.
Der Angestellte leistet in einem Monat elf Bereitschaftsdienste mit jeweils zehn Stunden.
Für den 1. bis 8. Bereitschaftsdienst werden 25 %, also 2,5 Std. (10 Std. 25 %) 8 Dienste = 20 Std. als Arbeitszeit gewertet. Für den 9. bis 11. Bereitschaftsdienst werden 40 %, also 4 Std. (10 Std. x 40 %) 3 Dienste = 12 Std. als Arbeitszeit gewertet. Insgesamt hat der Mitarbeiter also 32 Arbeitsstunden im Bereitschaftsdienst geleistet.
Die Abgeltung erfolgt durch finanzielle Vergütung oder Freizeitausgleich:
Grundsätzlich wird die Arbeitszeit mit der Überstundenvergütung gemäß § 35 Abs. 3 Unterabs. 2 BAT vergütet (§ 15 Abs. 6 b Unterabs. 2 BAT); Zeitzuschläge werden nicht zusätzlich gezahlt (§ 35 Abs. 2 Unterabs. 3 Satz 1 BAT).
In dem genannten Beispiel erhält der Mitarbeiter also 32 Stunden als Überstunden vergütet.
Alternativ kann die Arbeitszeit auch durch Freizeit ausgeglichen werden (§ 15 Abs. 6 a Unterabs. 3 BAT). Wird der Bereitschaftsdienst durch Freizeit abgegolten, haben die Angestellten keinen Anspruch auf Zahlung von Überstundenzeitzuschlägen. In dem genannten Beispiel wird der Angestellte an 32 Stunden seiner regulären Arbeitszeit freigestellt.
Bereitschaftsdienstzeiten, die Erzieher während der Schulzeit geleistet haben, können gemäß SR 2b Nr. 5 BAT auch durch Freizeitausgleich während der Schulferien abgegolten werden, soweit der tarifliche Urlaubsanspruch nicht beeinträchtigt wird; denn der Ausgleichszeitraum ist nicht begrenzt.