Entscheidungsstichwort (Thema)
Antragsbefugnis. Beteiligungsrecht. Frauenbeauftragte. Vorverfahren. Widerspruchsrecht
Leitsatz (amtlich)
1. Das Beteiligungsrecht der Frauenbeauftragten bei Personalmaßnahmen des Dienstherrn beschränkt sich nach hessischem Landesrecht auf die in § 18 HGlG geregelten Formen der Mitwirkung und auf das Widerspruchsrecht nach
2. Nach Beendigung des Widerspruchsverfahrens ist die Frauenbeauftragte nicht befugt, eine vermeintliche Verletzung ihres Beteiligungsrechts im gerichtlichen Verfahren geltend zu machen.
Normenkette
HGlG §§ 18-19, 20 Abs. 1
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Eine Prüfung der Zulässigkeit des von der Antragstellerin beschrittenen Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) findet im Beschwerdeverfahren gemäß § 17 a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nicht statt. Aus gegebenem Anlaß weist der Senat jedoch darauf hin, daß die Feststellung des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluß, Streitigkeiten wegen der Verletzung der im Hessischen Gesetz über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung (Hessisches Gleichberechtigungsgesetz – HGlG –) vom 21. Dezember 1993 (GVBl. I S. 729) geregelten Rechte der Frauenbeauftragten seien immer öffentlich-rechtlicher Natur (S. 7, 3. Absatz des Abdrucks), in dieser allgemeinen Form nicht haltbar sein dürfte. Steht eine Frauenbeauftragte im Angestelltenverhältnis, so ist das Rechtsverhältnis zum Dienstherrn privatrechtlicher Natur. Jedenfalls in derartigen Fällen ist für Klagen der Frauenbeauftragten über Rechte und Pflichten nach dem Hessischen Gleichberechtigungsgesetz der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben (vgl. BVerwG, Beschluß vom 19. August 1996 – 2 B 31.96 –; ebenso Beschluß des Senats vom 25. November 1995 – 1 TE 2269/95 –).
Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die Stelle der Leiterin/des Leiters der Abteilung Kulturpolitik, Kunstpflege (K) im Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst mit dem Beigeladenen zu besetzen. Der Antragstellerin fehlt die im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO ebenso wie im Hauptsacheverfahren nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis; denn sie ist als Frauenbeauftragte nicht befugt, Widersprüche gegen Personalmaßnahmen des Dienstherrn gerichtlich durchzusetzen.
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Erörterung der rechtlichen Stellung der Frauenbeauftragten nach dem Hessischen Gleichberechtigungsgesetz in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, daß die Frauenbeauftragte nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 20 Abs. 1 Satz 1 HGlG ihre Aufgaben und Befugnisse als dienstliche Tätigkeit wahrnimmt. Sie ist damit Teil der Dienststelle; von der Funktion her ist sie der Behördenleitung zugeordnet (vgl. dazu Beschluß des Senats vom 15. August 1995 – 1 TG 2416/95 –, IÖD 1996, 66 = DVBl. 1996, 518). Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht in den Gründen des angefochtenen Beschlusses zutreffend weiter ausgeführt:
„Die Kammer vermag nicht zu erkennen, daß die Frauenbeauftragte darüber hinaus „zugleich dem vom Staat jedenfalls distanzierten, dem Lebensbereich der Bürgerinnen zugeordneten Bereich” angehört (so VG Frankfurt am Main, Beschluß vom 20.11.1995 ≪HessVGRspr. 1996, 13, 14≫), mit der Folge, daß den Frauenbeauftragten wie den eigentlichen Grundrechtsträgerinnen selbst das Recht zusteht, ihre gesetzliche Rechtsstellung im Streitfall einer gerichtlichen Klärung anstelle einer verwaltungsinternen Entscheidung zuzuführen. Eine derartige Ausgestaltung der Stellung der Frauenbeauftragten ist durch das Hessische Gleichberechtigungsgesetz nicht vorgenommen worden. Ist die Frauenbeauftragte der Auffassung, daß Maßnahmen oder ihre Unterlassung gegen das HGlG verstoßen oder infolge von solchen Maßnahmen die Erfüllung des Frauenförderplans gefährdet ist, so kann sie bei der Dienststelle gemäß §§ 19 Abs. 1 HGlG widersprechen. Die Dienststellenleitung entscheidet sodann nach § 19 Abs. 1 Satz 2 HGlG erneut über den Vorgang. Hilft die Dienststelle dem Widerspruch nicht ab, so hat sie die Entscheidung der in § 19 Abs. 2 Satz 1 – 4 HGlG genannten Stellen einzuholen. (…)
Der Frauenbeauftragten steht gegen ≪die≫ Entscheidung der Landesregierung keine Klagemöglichkeit zu (vgl. Henkel, Hessisches Gleichberechtigungsgesetz, S. 21; Schreiben des VGH Kassel vom 19.7.1996 zum Verfahren 1 TG 2371/96). Denn das Widerspruchsrecht der Frauenbeauftragten ist als aufschiebendes Veto ausgestaltet (vgl. amtliche Begründung des Gesetzentwurfs zum HGlG, Drucksache 13/4814, S. 36), über das die in § 19 Abs. 2 Satz 1 – 4 HGlG genannte Stelle abschließend entscheidet (vgl. § 19 Abs. 3 HGlG). Weitere durch eine einstweilige Anordnung sicherbare Rechte stehen der Frauenbeauftragten zur Durchsetzung ihrer Widersprüche nach § 19 Abs. 1 und Abs. 2 HGlG nicht zu (…).
Der Gesetzgeber hat d...