keine Angaben zur Anfechtbarkeit
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesamtbetriebsrat. Verkleinerung. Gesamtbetriebsvereinbarung. regionale Verbundenheit
Leitsatz (amtlich)
Eine Regelung in einer Gesamtbetriebsvereinbarung, nach der die Verkleinerung des Gesamtbetriebsrats sowohl nach § 47 Abs. 4 als auch nach § 47 Abs. 5 BetrVG festgelegt wird, ist zulässig. § 47 Abs. 5 BetrVG verlangt nicht, dass alle Betriebe zusammengelegt werden, Einzelbetriebe können bestehen bleiben. Der Gesetzesbegriff „regionale Verbundenheit” in § 47 Abs. 5 BetrVG ist nicht gleichzusetzen mit räumlicher Nähe im Sinne des § 4 Abs. 1 BetrVG. Eine Regelung, die bundesweit benachbarte Betriebe zusammenlegt, liegt regelmäßig im Rahmen des Beurteilungsspielraums von Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber. Eine Gesamtbetriebsvereinbarung, die auch eine Regelung nach § 47 Abs. 4 BetrVG enthält, ist nicht allein deshalb unwirksam, weil in der Überschrift nur auf § 47 Abs. 5 BetrVG verwiesen wird, wenn aus einem zugeleiteten Entwurf der Vereinbarung für die Mitglieder des Gesamtbetriebsrats deutlich hervorging, dass auch die Zahl der Gesamtbetriebsratsmitglieder, die von den bestehen bleibenden Einzelbetrieben entsandt werden, reduziert werden sollte.
Normenkette
BetrVG § 47 Abs. 4-5
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 08.11.2006; Aktenzeichen 6 BV 353/06) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 08. November 2006 – 6 BV 353/06 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung zur Regelung der Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats nach § 47 Abs. 5 BetrVG.
Die Beteiligten zu 3) und 4) führen bundesweit 40 Gemeinschaftsbetriebe. Aus den Betriebsratswahlen 2006 ging der Beteiligte zu 1) als der für den Gemeinschaftsbetrieb A gewählte Betriebsrat hervor. Der Beteiligte zu 2) ist der für das Unternehmen gebildete Gesamtbetriebsrat, dem zunächst 77 Mitglieder angehörten. Die Beteiligten zu 5) bis 38) gehören dem Gesamtbetriebsrat an, die Beteiligten zu 39) bis 78) sind die für die weiteren Gemeinschaftsbetriebe gebildeten Betriebsratsgremien.
Unter dem 31. März 2006 schlossen der Gesamtbetriebsrat der B und die Beteiligte zu 3) die „Betriebsvereinbarung zur Regelung der Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats nach § 47 Abs. 5 BetrVG”, mit der die Anzahl der Mitglieder auf 34 begrenzt wird. In Ziff. 2 der Betriebsvereinbarung sind 21 Entsendebereiche bestimmt worden. 20 Regionen entsprechen der Organisationsstruktur des Geschäftsbereichs Private and Business Clients, dem nach der Arbeitnehmerzahl größten von fünf Geschäftsfeldern. 12 der als Regionen bezeichneten Entsendebereiche stellen eine Zusammenfassung von mehr als einer betrieblichen Einheit dar. Acht Regionen werden von einzelnen Betriebsräten gebildet. Die Betriebe C, D, E und die Rechenzentren F und G stellen einen einheitlichen, als Zentrale bezeichneten Entsendebereich dar. Auf die von den Beteiligten zu 3) und 4) zur Akte gereichten Karten und Aufstellungen wird verwiesen (Bl. 51 – 53 d. A.). Der Bereich des Beteiligten zu 1) wurde mit dem Betrieb H zum Entsendebereich Region I zusammengefasst. In Ziff. 2 der Betriebsvereinbarung ist festgelegt, ob die Regionen ein oder zwei Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsenden. Die Zentrale mit etwa 6000 Arbeitnehmern entsendet sechs Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat.
Der Beteiligte zu 1) ist der Auffassung gewesen, die Betriebsvereinbarung sei unwirksam, da sie gegen § 47 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BetrVG verstoße. Die Betriebsparteien hätten ausdrücklich eine Regelung nach § 47 Abs. 5 BetrVG gewünscht, aber dessen Grenzen nicht beachtet, indem Entsendebereiche gebildet worden seien, die sich entgegen dem Wortlaut dieser Vorschrift nicht aus mehreren Betrieben zusammensetzten. Bei der Zusammenfassung mehrerer Betriebe fehle es an deren nach dem Gesetzeswortlaut vorausgesetzten regionalen Verbundenheit. Da alle Filialen sich strukturell glichen, scheide eine Verbundenheit aufgrund gleichartiger Interessen als Differenzierungsmerkmal aus. Das gelte insbesondere für die Region, der der Beteiligte zu 1) zugeordnet sei.
Der Beteiligte zu 1) hat beantragt,
festzustellen, dass die Betriebsvereinbarung zur Regelung des Gesamtbetriebsrats im Unternehmen der B AG und B Privat- und Geschäftskunden AG vom 31. März 2006 rechtsunwirksam ist und dass der gemeinschaftliche Betriebsrat der B AG und B Privat- und Geschäftskunden AG nicht ordnungsgemäß gebildet und deshalb insgesamt rechtswidrig ist.
Die Beteiligten zu 2 bis 4) haben beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Die Beteiligten zu 2) bis 4) haben die Betriebsvereinbarung für wirksam gehalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf die Sachdarstellung des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am M...