Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswert im Beschlußverfahren; Zustimmungsersetzungsantrag

 

Leitsatz (amtlich)

Der Antrag nach § 100 BetrVG ist bei der Festsetzung des Gegenstandswertes gemäß § 8 Abs. 2 BRAGO gesondert neben dem Antrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu berücksichtigen, und zwar regelmäßig ebenfalls mit 8.000,– DM.

 

Normenkette

BetrVG §§ 99-100; BRAGO § 8 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 15.07.1999; Aktenzeichen 1 BV 75/99)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und Antragstellerin wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I

Das Ausgangsverfahren hatte einen Antrag der Beteiligten zu 1) auf Ersetzung der Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Einstellung einer Mitarbeiterin sowie die Feststellung der aus sachlichen Gründen gegebenen Dringlichkeit dieser Maßnahme zum Gegenstand.

Nach Einstellung des Verfahrens gemäß § 83 a Abs. 2 ArbGG hat das Arbeitsgericht durch den angefochtenen Beschluss vom 15.07.1999 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 16.000,– DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde.

II

Die Beschwerde ist statthaft, rechtzeitig eingelegt und insgesamt zulässig (§§ 10 Abs. 3 BRAGO, 78 Abs. 1 ArbGG, 567 ff ZPO), aber unbegründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für jeden der beiden Anträge im Ausgangsverfahren gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO auf 8.000,– DM festgesetzt.

1. Streitgegenstand des Antrages gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates anlässlich einer konkreten personellen Einzelmaßnahme, hier der beabsichtigten Einstellung einer einzelnen Mitarbeiterin. Gestritten wird damit um die Berechtigung des Betriebsrates, aus einem der im § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Gründe zu widersprechen. Dies ist ein nichtvermögensrechtlicher Gegenstand, auch wenn der Ausgang des Verfahrens für den Arbeitgeber einen wirtschaftlichen Wert hat. Eine Wertfestsetzung orientiert an dem Monatsverdienst des betreffenden Arbeitnehmers entsprechend § 12 Abs. 7 ArbGG kommt daher nicht in Betracht.

2. Der Antrag der Beteiligten zu 1) gemäß § 100 BetrVG ist gesondert und zusätzlich zu bewerten, und zwar ebenfalls gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO mit 8.000,– DM. Auch der mit diesem Antrag gekennzeichnete Streitgegenstand ist ein nichtvermögensrechtlicher und betrifft die Durchführung der beabsichtigten personellen Maßnahme unter angemessener Beteiligung der durch den Betriebsrat vertretenen Belegschaft.

Es erscheint auch nicht gerechtfertigt, den Antrag nach § 100 BetrVG geringer zu bewerten als den gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG. Die Regelungsgegenstände decken sich nämlich auch nicht teilweise. Die Frage, ob eine personelle Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, ist nicht die gleiche wie die – daneben zu beantwortende – Frage, ob Zustimmungsverweigerungsgründe i. S. des § 99 Abs. 2 BetrVG vorliegen. Die gleichwertige mitbestimmungsrechtliche Bedeutung des Antrages gemäß § 100 BetrVG zeigt sich im Falle seiner Unterlassung. Gemäß § 101 BetrVG ist dann der Betriebsrat ebenso berechtigt, die Aufhebung der Maßnahme zu verlangen wie im Falle einer unterlassenen Beteiligung gemäß § 99 BetrVG.

Da der vorliegende Fall keine Anhaltspunkte für eine Abweichung nach oben oder unten erkennen lässt, hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO zutreffend auf 2. mal 8.000,– DM festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben (§ 78 Abs. 2 ArbGG).

 

Unterschriften

gez. Prieger

 

Fundstellen

Dokument-Index HI640305

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