Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalts
Leitsatz (amtlich)
1. Die Partei, der Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt worden ist, hat über die Deckung der Gerichts- und Anwaltskosten gem. § 123 BRAGO hinaus bis zu höchstens 48 weitere Raten zu zahlen, um die Gebühren des beigeordneten Anwalts bis zur Höhe der Regelgebühren abzudecken.
2. Erst wenn das der Fall ist oder 48 Raten erreicht sind, darf der Rechtspfleger die – vorläufige – Einstellung der Ratenzahlung bestimmen.
3. Die entgegenstehende bisherige Rechtssprechung des LAG Frankfurt (Beschluss vom 23.04.1986 – 6 Ta 102/86 – LAGE § 120 ZPO Nr. 4) und des Hessischen Landesarbeitsgerichts wird aufgegeben.
Normenkette
ZPO § 115 Abs. 1 S. 4, § 120 Abs. 3 Nr. 1, § 122 Abs. 1 Nrn. 1, 3, § 124 Nr. 3; RPflG § 20 Nr. 4 Buchst. b; BRAGO § 124
Beteiligte
Staatskasse bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht |
Verfahrensgang
ArbG Hanau (Entscheidung vom 30.12.1999; Aktenzeichen 3 Ca 272/98) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts in Hanau vom 30. Dezember 1999 – 3 Ca 272/98 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß eine Festsetzung weiterer Gebühren für den Beschwerdeführer bis zur Höhe der Regelgebühren derzeit unzulässig ist.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I. Das Arbeitsgericht in Hanau hat dem Kläger in einem Kündigungs- und Zahlungsrechtsstreit mit einem Beschluß vom 27. April 1999 Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung seines Prozeßbevollmächtigten bewilligt und die von dem Kläger zu zahlenden Raten- auf monatlich 90,– DM festgesetzt (Bl. 63 d. A.). Der Rechtsstreit ist mit einem gerichtlichen Vergleich vom 8. April 1999 beendet worden, in dessen Nr. 5 die Parteien vereinbart haben, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. Das Gericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für Klage und Vergleich rechtskräftig auf 16.312,66 DM festgesetzt (Bl. 65 d. A.). Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat bei dem Arbeitsgericht die Berechnung seiner Vergütung nach §§ 121 und 123 BRAGO über 1.699,40 DM und nach §§ 31, 23, 25, 11 und 26 BRAGO über weitere 1.392,– DM bis zur Gesamtsumme von 3.091,40 DM eingereicht (Bl. B-13 – B-15 d. A.). Der Rechtspfleger als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle hat die dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung gem. § 123 BRAGO am 24. Juni 1999 antragsgemäß festgesetzt und den Antrag auf Festsetzung weiterer Vergütung zurückgewiesen (Bl. B-12 d. A.). Der hiergegen gerichteten Erinnerung des Prozeßbevollmächtigten (Bl. B-17 und B-18 d. A.) hat der Rechtspfleger als Urkundsbeamter mit einem Beschluß vom 4. August 1999 nicht abgeholfen und die Sache dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts zur Entscheidung vorgelegt (Bl. B-20 d. A.). Dieser hat die Erinnerung mit einem Beschluß vom 30. Dezember 1999 zurückgewiesen (Bl. 69 –72 d. A.). Der gegen diesen Beschluß von dem Prozeßbevollmächtigten eingelegten Beschwerde (Bl. 75 und 76 d. A.) hat er nicht abgeholfen und die Sache dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 77 d. A.). Der Kläger hat bisher – im August 1999 – eine Rate gezahlt.
Zu dem Inhalt der genannten Entscheidungen und Schriftstücke im übrigen und im einzelnen wird auf die angegebenen Blätter der Akte Bezug genommen.
II. 1. Die gem. §§ 128 Abs. 3 und 4 BRAGO, 567 Abs. 1 ZPO, 78 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts in Hanau vom 30. Dezember 1999 – 3 Ca 272/98 – ist auch im übrigen zulässig, insbesondere formgerecht eingelegt worden, § 569 ZPO. Es schadet auch nicht, daß der Beschwerdeführer keinen ausdrücklichen Antrag gestellt hat, denn sein Begehren, daß der angefochtene Beschluß des Arbeitsgerichts abgeändert und seine weiteren Gebühren bis zur Höhe der Regelgebühren festgesetzt werden sollen, wird auch so hinreichend deutlich.
2. In der Sache kann die Beschwerde nur teilweise Erfolg haben. Der Beschwerdeführer hat zwar entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts grundsätzlich Anspruch auf Festsetzung weiterer Gebühren bis zur Höhe seiner Regelgebühren, weil die Gerichte verpflichtet sind, die Partei, der Prozeßkostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt worden ist, Raten auch über den zur Abdeckung der Gerichtskosten und der auf die Staatskasse übergegangenen Anwaltskosten gem. §§ 130, 123 Abs. 1 BRAGO notwendigen Betrag zur ganz oder teilweisen Begleichung der anwaltlichen Regelgebühren zahlen zu lassen. Die von ihm begehrte, über die schon erfolgte hinausgehende Festsetzung weiterer Gebühren kann jedoch derzeit nicht erfolgen, weil sie erst zulässig ist, wenn und soweit die von der Partei zu zahlenden Beträge beglichen sind oder wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Partei erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint, § 124 Abs. 3 BRAGO.
Allerdings befindet sich das Arbeitsgericht in Übereinstimmung mit d...