Entscheidungsstichwort (Thema)
Unbegründete Feststellungsklage gegen eine Versetzung. Feststellungsklage gegen Versetzung [Wirksamkeit]. Verhältnis der tarifvertraglichen Regelung zu § 106 GewO
Leitsatz (redaktionell)
1. a) Nach § 256 Abs. 1 ZPO erfordert die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags ein besonderes rechtliches Interesse daran, dass das Rechtsverhältnis durch gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt wird.
b) Verfügt der Arbeitgeber unter Berufung auf sein Weisungsrecht eine Änderung des Arbeitsortes, also eine Versetzung, besteht ein rechtliches Interesse nur, solange der Arbeitnehmer von der Maßnahme betroffen ist; auf eine vorläufige Versetzung trifft dies nur zu, solange sich diese nicht durch eine dauerhafte Versetzung erledigt hat.
2. a) Rechtsgrundlage für die dauernde Versetzung § 106 Satz 1 GewO.
b) Indem die Parteien den Arbeitsort übereinstimmend festgelegt haben, sind sie lediglich § 2 Abs. 1 Satz 1 des Manteltarifvertrages nachgekommen. Danach ist im Arbeitsvertrag u. a. “der Arbeitsort ... zu vereinbaren.„
c) Gleichwohl kann der Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 5 des Manteltarifvertrages “in einen anderen Betriebsteil versetzt„ werden, “wenn betriebliche Gründe dies erfordern.„ Es macht keinen Unterschied, ob im Arbeitsvertrag auf eine Festlegung des Orts der Arbeitsleistung verzichtet wird und diese dem Arbeitgeber im Rahmen von § 106 GewO vorbehalten bleibt oder ob der Ort der Arbeitsleistung im Arbeitsvertrag bestimmt wird, die Möglichkeit der Zuweisung eines anderen Ortes durch einen Tarifvertrag aber wieder eröffnet wird.
Normenkette
ZPO § 256; GewO § 106; BGB § 315; ZPO § 256 Abs. 1; GewO § 106 S. 1; Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Personenverkehrs mit Omnibussen in Hessen vom 10. März 1999 (MTV Hessen) § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 11.05.2011; Aktenzeichen 17 Ca 8748/10) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Mai 2011 - 17 Ca 8748/10 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung.
Der Kläger war bereits bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten - der Firma A - als Busfahrer beschäftigt. Ab dem Jahr 2000 wurden von der Firma schriftliche Standardarbeitsverträge abgeschlossen, in denen auf die "geltenden Tarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer im Omnibusverkehr in der jeweiligen letzten Fassung" Bezug genommen wurde. Wegen des Inhalts der Formulararbeitsverträge wird auf die Kopie (Bl. 163 - 165 d. A.) verwiesen. Mit dem Kläger wurden seinerzeit lediglich mündliche Vereinbarungen getroffen. Am 01. Juni 2006 fand ein Betriebsübergang statt und die Beklagte trat in die Rechte und Pflichten des bestehenden Arbeitsverhältnisses ein. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Personenverkehrs mit Omnibussen in Hessen vom 10. März 1999 Anwendung. Wegen dessen Inhalt wird auf die Kopie (Bl. 145 - 159 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger wurde während der gesamten Bestandsdauer des Arbeitsverhältnisses ausschließlich am Standort B eingesetzt. Anlässlich der Schließung der Betriebsstätte wurde der Kläger mit Schreiben vom 07. Dezember 2010 vorläufig und nach Zustimmung des Betriebsrats mit Schreiben vom 23. Dezember 2010 dauerhaft an den Standort C versetzt. Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts sowie des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug wird im Übrigen gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 100 - 103 d. A.) ergänzend Bezug genommen.
Mit dem am 11. Mai 2011 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage auf Feststellung, dass die unter dem Datum des 07. Dezember 2010 sowie unter dem Datum des 23. Dezember 2010 ausgesprochenen Versetzungen des Klägers nach D unwirksam sind, abgewiesen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf Bl. 103 - 105 der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Gegen das am 20. Juni 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14. Juli 2011 Berufung eingelegt und mit dem am 11. August 2011 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Kläger verfolgt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens sein Klagebegehren weiter. Er meint nach wie vor, dass die Versetzungen unwirksam seien. Es sei - so die Behauptungen des Klägers - im mündlich geschlossenen Arbeitsvertrag seinerzeit vereinbart worden, dass Einsatzort B sei. Eine Versetzungsklausel habe man nicht verabredet.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11.05.2011 - 17 Ca 8748/10 - abzuändern und festzustellen, dass die unter dem Datum des 07.12.2010 sowie unter dem Datum des 23.12.2010 ausgesprochenen Versetzungen des Klägers nach D unwirksam sind.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts...