Entscheidungsstichwort (Thema)

Direktionsrecht

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Arbeitgeber ist auch dann, wenn die Zuweisung der Arbeit an den Arbeitnehmer zunächst rechtmäßig war, nach billigem Ermessen verpflichtet, dem Arbeitnehmer in Ausübung seines Direktionsrechts eine andere vertragsgemäße und zumutbare Arbeit übertragen, wenn der Arbeitnehmer die bisher zugewiesene Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, aber für die zumutbare Arbeit ein freier Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

2. Unterläßt es der Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer eine solche Arbeit zuzuweisen, ist die Bestimmung auf Antrag des Arbeitnehmers vom Gericht zu treffen.

 

Normenkette

TVG § 1; BGB § 315; BMT-G § 9 Abs. 6; BGB § 611 Abs. 1; BMT-G 2 § 9 Abs. 6

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 15.06.1990; Aktenzeichen 8 Ca 334/87)

 

Fundstellen

Haufe-Index 446429

ARST 1994, 36 (L1-2)

ARST 1995, 140 (L1-2)

NZA 1994, 622

NZA 1994, 622 (L1-2)

Bibliothek, BAG (LT1-2)

EzBAT § 8 BAT Direktionsrecht, Nr 19 (LT1-2)

LAGE § 611 BGB Direktionsrecht, Nr 15 (LT1-2)

Mitbestimmung 1995, Nr 12, 59 (L1-2)

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge