Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung von Wehrdienst und Fachausbildung; Bestimmung der für Grundvergütung maßgebenden Lebensaltersstufe

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Aktenzeichen 4 Ca 1107/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 21. Oktober 1999 – 4 Ca 1107/99 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob bei der Bestimmung der für die Grundvergütung maßgebenden Lebensaltersstufe Zeiten des Wehrdienstes und einer Fachausbildung zu berücksichtigen sind.

Der am … geborene Kläger war insgesamt 12 Jahre bis zum 31.05.1997 als Soldat auf Zeit in der Bundeswehr. Gegen Ende der Dienstzeit nahm er eine dienstzeitbegleitende Fachausbildung zum Beruf des Erziehers in Anspruch. Vom 01.01.1997 bis zum 31.12.1997 arbeitete er zunächst als Praktikant für den Beruf des Erziehers in Einrichtungen des Beklagten. Auf das Praktikantenverhältnis fand der Tarifvertrag über die Regelungen der Arbeitsbedingungen der Praktikanten und Praktikantinnen (TV Prak) Anwendung

Für die Zeit ab dem 01.01.1998 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag (vgl. i.e. BL. 77, 78 d.A.), auf den der BAT Anwendung findet. Der Kläger wurde danach in der Vergütungsgruppe Vc Anlage 1 a BAT mit der Vergütungsstufe 5 eingruppiert.

Mit Schreiben vom 13.8.1998 (Bl. 8 d.A.) und 22.3.1998 (Bl. 10 –12 d.A.) und mit seiner Klage hat er für den Zeitraum Februar bis September 1998 den Differenzbetrag zur Vergütungsstufe 6 in Höhe von insgesamt 985,68 DM begehrt.

Der Kläger hat gemeint, daß er gemäß § 27 A III BAT so zu behandeln sei, wie wenn er unmittelbar im Anschluß an ein Arbeitsverhältnis, auf das der BAT Anwendung findet, eingestellt worden wäre. Ferner folge aus § 8 Abs. 4 Soldatenversorgungsgesetz eine Verpflichtung zur Anrechnung der Wehrdienst- und Ausbildungszeit.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 985,68 DM brutto zuzüglich 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag seit dem 28.06.1999 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat gemeint, daß die Vergütungsstufe 5 zutreffend sei. Insbesondere sei § 8 Abs. 4 Soldatenversorgungsgesetz für die Festlegung der maßgebenden Lebensaltersstufe ohne Einfluß. Das Praktikantenverhältnis sei nicht als Arbeitsverhältnis anzusehen, da es Bestandteil einer Ausbildung sei.

Das Arbeitsgericht hat d. Klage durch Urteil vom 21.10.1999 abgewiesen. Das Urteil ist d. Kl. am 15.11.1999 zugestellt worden. D. Kl. hat am 15.12.1999 Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 17.2.2000 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 15.2.2000 begründet.

Der Kläger wiederholt seinen erstinstanzlichen Vortrag und verweist erneut auf § 8 Abs. 4 SVG. Er meint, er sei beim Abschluss des Arbeitsvertrages schon sechs Monate im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen und dass § 27 A Abs. 3 BAT wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht (§ 8 SVG) nicht anwendbar sei. Die Dienstzeit bei der Bundeswehr müsse nach den §§ 27 Abs. 6 BAT, 8 Abs. 4 SVG für die Eingruppierung Berücksichtigung finden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 21.10.1999 – 4 Ca 1107/99 abzuändern und nach den Schlussanträgen der ersten Instanz zu erkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Im übrigen meint er, dass der vom Kläger genannte § 27 Abschnitt A Abs. 6 BAT schon deshalb nicht anwendbar sei, weil für den Beklagten der BAT VKA gelte.

Wegen des Vorbringens der Parteien im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschriften ergänzend verwiesen.

Die Parteien haben einem schriftlichen Verfahren zugestimmt.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft §§ 64 Abs. 2, 8 Abs. 2 ArbGG, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden, §§ 516, 518, 518 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG.

II.

1. Die Berufung ist in Höhe von 123,21 DM × 6 Monate (Februar bis Juli 1998) schon deshalb unbegründet, da der Kläger mit seinem erstmaligen Geltendmachungsschreiben vom 13.8.1998 die monatlichen Differenzbeträge nicht ausreichend, nämlich nicht erkennbar rückwirkend geltend gemacht hat. Sie sind damit gemäß § 70 BAT verfallen.

Nicht verfallen sind nur die Ansprüche für die Zeit vom August und September 1998 = 2 × 123,21 DM brutto.

2. Die Berufung ist aber auch bezüglich der Differenzzahlungen für August und September 1998 unbegründet, da der Kläger nicht in die Stufe VI, sondern in die Stufe V der Vergütungsgruppe V c eingruppiert ist. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt, auf die Begründung wird Bezug genommen. Ergänzend wird auf folgendes hingewiesen:

Bei seiner Berufungsbegründung und dem Hinweis auf § 27 Abschnitt A Abs. 6 BAT hat der Kläger schon verkannt, dass sich sein Arbeitsverhältnis nach dem BAT und den ergänzenden Tarifverträgen in der für die Mitglieder kommunaler Arbeitge...

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