Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfall des Jahresurlaubs - Anspruch auf Auskunft über Gehaltserhöhung
Leitsatz (redaktionell)
Zur Frage des Verfalls bzw der Erforderlichkeit der Geltendmachung des Urlaubs, wenn ein Arbeitnehmer während des später gewonnenen Kündigungsrechtsstreits das gesamte Urlaubsjahr nicht beschäftigt war.
Zur Frage eines Anspruchs auf Auskunft über Gehaltserhöhungen, die für den Annahmeverzugsanspruch von Bedeutung sein können.
Orientierungssatz
Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZR 651/00.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13.04.1999 (Az: 5 Ca 3034/98) teilweise abgeändert.:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über allgemeine und individuelle Gehaltserhöhungen im Betrieb seit dem 01.10.1997 zu erteilen und dem Kläger mitzuteilen, welche Überlegungen bei individuellen Gehaltserhöhungen maßgeblich sind.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 4/5, die Beklagte 1/5.
Hinsichtlich der Abweisung der Klage auf Gewährung von 30 Urlaubstagen wird die Revision zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist langjährig bei der Beklagten beschäftigt. Im Rahmen einer Betriebsänderung kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger ordentlich zum 30.09.1997. Der vom Kläger hiergegen erhobenen Kündigungsschutzklage wurde durch Urteil vom 31.03.1998 stattgegeben. Die Berufung der Beklagten wurde durch Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts zurückgewiesen.
Mit der Klage hat der Kläger Verzugslohnansprüche vom 01.10.1997 bis 31.12.1998, Gratifikationszahlungen für 1997 und 1998, Urlaubsgeld für 1998 sowie die Gewährung von 30 Tagen Urlaub für das Urlaubsjahr 1998 und die Auskunft über Gehaltserhöhungen im Betrieb geltend gemacht.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe für 1998 der volle Urlaub zu, da er ihn 1998 wegen der Nichtbeschäftigung nicht habe nehmen können. Er habe diesen Urlaub mit Schriftsatz vom 28.01.1999 daher rechtzeitig innerhalb des Übertragungszeitraums geltend gemacht. Der Kläger hat weiter die Auffassung vertreten, da das Arbeitsverhältnis fortbestehe, habe er Anspruch auf Teilnahme an Gehaltserhöhungen, die im Betrieb vorgenommen worden seien. Da er diese nicht kenne, sei die Beklagte verpflichtet, Auskunft hierüber zu erteilen.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über allgemeine
Gehaltserhöhungen im Betrieb seit dem 01.10.1997 zu erteilen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Monate Oktober 1997
bis April 1998 je DM 5.850,00 brutto abzüglich erhaltenen
Arbeitslosengeldes in Höhe von DM 11.267,30 in der Zeit von Oktober 1997
bis März 1998, nebst 4% Zinsen aus dem sich daraus jeweils ergebenden
Nettobetrag seit dem jeweils 01. des Folgemonats zu zahlen;
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger das Monatsgehalt in Höhe
von brutto DM 5.850,00 brutto auch für die Zeit von Mai 1998 bis
einschließlich Dezember 1998 zu zahlen mit der Maßgabe, dass wöchentlich
Arbeitslosengeld in Höhe von DM 375,57 in Abzug zu bringen sind und die
sich ergebenden Nettobeträge mit 4% jeweils ab dem 01. des Folgemonats zu
verzinsen sind;
4. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Urlaubsgeld für 1997 in Höhe
von DM 1.123,00 brutto, Urlaubsgeld für 1998 in Höhe von DM 4.633,00
brutto sowie Gratifikation für das Geschäftsjahr 1997/1998 in Höhe von DM
14.543,00 brutto nebst 4% Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden
Nettobetrag seit 13.04.1999 zu zahlen;
5. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für das Urlaubsjahr 1998 30
Urlaubstage zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, der vom Kläger geltend gemachte Urlaubsanspruch für 1998 sei am 31.12.1998 verfallen. Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs hat die Beklagte behauptet, es hätten lediglich individuelle Erhöhungen der individuell vereinbarten Gehälter in Einzelfällen stattgefunden.
Das Arbeitsgericht hat die Auskunftspflicht und die Klage auf Gewährung von 30 Tagen Urlaub aus 1998 abgewiesen und im Übrigen der Klage stattgegeben.
Gegen das ihm am 07.06.1999 zugestellte Urteil hat der Kläger am 06.07.1999 Berufung eingelegt und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 06.09.1999 die Berufung mit am 03.09.1999 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Der Kläger macht geltend, die von der Beklagten in erster Instanz erteilte Auskunft über Gehaltserhöhungen sei zu allgemein. Die Beklagte sei verpflichtet mitzuteilen, was sie unter allgemeinen und individuellen Gehaltserhöhungen verstehe und welchen Arbeitnehmern aus welchen Gründen Gehaltserhöhungen gewährt worden seien. Der Kläger ist weiter der Auffassung, da er 1998 von der Beklagten nicht beschäftigt worden sei, sei damit zwangsläufig ein in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund für die Übertragung des Urlaubs in das folgende Quartal gegeben gewesen.
Der Kläger beantragt,
das U...