Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Recht auf Home-Office. Soziale Rechtfertigung einer betriebsbedingten Änderungskündigung nach Angebot von billigerweise anzunehmenden Änderungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Es besteht keine Pflicht zum Angebot von Home-Office durch den Arbeitgeber.

 

Orientierungssatz

Orientierungssätze:

Betriebsbedingte Änderungskündigung wegen Verlagerung des Arbeitsplatzes

 

Normenkette

KSchG § 2

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 15.01.2014; Aktenzeichen 15 Ca 4351/13)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 15. Januar 2014 - 15 Ca 4351/13 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen arbeitgeberseitigen Änderungskündigung.

Die Beklagte ist ein Telekommunikationsunternehmen mit weit mehr als 10 in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. In ihrem Betrieb in Eschborn ist ein Betriebsrat gebildet. Der am xx. xx 1953 geborene, verheiratete und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger wurde von der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin mit Wirkung vom 01. April 1993 eingestellt und zuletzt als "Spezialist system- und prozesstechnischer B. Service Provider" am Standort Eschborn im Bereich Enterprise Sales Management & Fullfillment (EP) innerhalb der Abteilung CRM Sales Systems (EPO) beschäftigt, zum Teil im sogenannten "Home Office". Sein Bruttomonatsgehalt beträgt derzeit 5.046,00 EUR.

Am 21. März 2013 vereinbarten die Beklagte und der Betriebsrat einen Interessenausgleich und Sozialplan nebst Zusatzvereinbarung (vgl. Kopien Bl. 80 ff. d.A. Anlage 1 des Klageerwiderungsschriftsatzes). In der Präambel des Interessenausgleichs heißt es auszugsweise:

"Düsseldorf ist die Zentrale der A GmbH. Diese ist im Februar 2013 auf dem neu erbauten B in Düsseldorf mit einem neuen mobilen und offenen Arbeitsplatzkonzept umgezogen. Am Standort Eschborn befand sich die Zentrale des Festnetzunternehmens C. Auch nach dem Zusammenschluss der beiden Unternehmen im Jahr 2009 sind an diesem Standort noch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (nachfolgend "Mitarbeiter") mit Zentralfunktionen (im Folgenden: "Corporate Functions") weiterbeschäftigt worden. Mit der Wahrnehmung von Zentralfunktionen an einem weiteren Standort (in Eschborn) außerhalb der Zentrale der Gesellschaft (in Düsseldorf) waren und sind jedoch Ineffizienzen und Reibungsverluste verbunden. ...

... Die Gesellschaft hat daher beschlossen, Funktionen aus Eschborn und Sulzbach nach Düsseldorf zu verlagern, um durch die Bündelung von Aufgaben und Teams die Durchschlagskraft der Gesellschaft und der Marke A am Markt zu erhöhen.

Nach demselben Beschluss der Gesellschaft soll der Betrieb Eschborn/Sulzbach als Technik-Kompetenzzentrum fortbestehen. Dieses Technik-Kompetenzzentrum soll die besondere Expertise der Mitarbeiter in den Schwerpunktbereichen Festnetz und Enterprise (Technik) am Standort Eschborn/Sulzbach bündeln und konzentrieren. Technikbereiche, die diesen Schwerpunktbereich nicht angehören und/oder bereits jetzt überwiegend Schnittstellen nach Düsseldorf haben, werden demgegenüber ebenfalls nach Düsseldorf verlagert.

..."

Ziff. 2, 3 und 4 des Interessenausgleichs lauten auszugsweise wie folgt:

"2. Gegenstand des Interessenausgleichs

Gegenstand des Interessenausgleichs ist die Bündelung zentraler Funktionen in Düsseldorf sowie die Etablierung eines Technik-Kompetenzzentrums in Eschborn.

Einzelheiten zu den sich aus der Maßnahme ergebenden Veränderungen in den betroffenen Bereichen ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 3 zu diesem Interessenausgleich, wobei die dort gemachten Angaben zu der Anzahl der Mitarbeiter, die von der Maßnahme betroffen sind, auf dem Stand 21. März 2013 basieren.

Die Aufstellung des Betriebes Eschborn/Sulzbach nach Durchführung der Maßnahme ergibt sich aus Anlage 4. Die Anlage 5 enthält Angaben zu der Anzahl der Mitarbeiter, deren Arbeitsplatz im Zuge der Maßnahmen nach Düsseldorf verlagert wird, einschließlich der Angabe ihres Namens und ihrer Position; auch diese Angaben entsprechen dem Stand 21. März 2013."

"3. Betroffene Mitarbeiter

Insgesamt werden 294 Mitarbeiter mit ihren Arbeitsplätzen von Eschborn bzw. Sulzbach nach Düsseldorf verlagert, wobei jedem der betroffenen Mitarbeiter ein Arbeitsplatz in Düsseldorf angeboten wird.

Erklärt sich ein von der Maßnahme nicht betroffener Mitarbeiter bis zum 31. Mai 2013 bereit, anstelle eines Mitarbeiters, der aufgrund der Maßnahme nach Düsseldorf wechseln soll, zu dem selben Datum, zu dem dessen Wechsel erfolgen soll, nach Düsseldorf zu wechseln, und erklären sich die Gesellschaft und der vom Wechsel betroffene Mitarbeiter damit einverstanden, so kann ein entsprechender Austausch erfolgen."

"4. Zeitplan und Umsetzung der Maßnahme

Die Verlagerung nach Düsseldorf erfolgt in allen Bereichen spätestens mit Wirkung zum 01. Dezember 2013.

...

- Erste Phase

Bis spätestens zum...

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