Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitnehmerüberlassung § 1 AEntG
Leitsatz (redaktionell)
Hinweis der Geschäftsstelle
Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätzein siebenfacher Ausfertigung bei ihm einzureichen.
1. Ein polnisches Bauunternehmen, das polnische Arbeitnehmer zur Erbringung baulicher Leistungen in die Bundesrepublik Deutschland entsendet, schuldet der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft für diese Arbeitnehmer Urlaubskassenbeiträge und entsprechende Auskünfte (Bestätigung der std Kammerrspr)
2. Bei einer Verurteilung zur Auskunftserteilung über die Höhe der geschuldeten Beiträge kommt bei entsprechendem Antrag auch eine Verurteilung nach § 61 Abs. 2 ArbGG in Betracht. Bei der Höhe des Entschädigungsbetrages ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse aufgrund der ihr bekannten Tatsachen zur Bezifferung der Beitragshöhe auch ohne Auskunft imstande ist.
Normenkette
AEntG § 1; VTV/Bau; ZPO § 530; ArbGG § 61 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 01.03.2000; Aktenzeichen 7 Ca 2534/99) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 1. März 2000 – 7 Ca 2534/99 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage des Beklagten wird die Klägerin verurteilt, dem Beklagten Auskunft über die Namen der in den Monaten Januar bis August 1999 von der Klägerin in die Bundesrepublik Deutschland entsandten gewerblichen Arbeitnehmer und die an diese Arbeitnehmer in den vorbezeichneten Monaten jeweils gezahlten Bruttolöhne zu erteilen; für den Fall, dass diese Auskunft nicht innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Urteilszustellung erteilt wird, an den Beklagten eine Entschädigung in Höhe von DM 13.784,53 (i.W.: Dreizehntausendsiebenhundertvierundachtzig 53/100 Deutsche Mark) zu zahlen.
Im übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, ebenso zurückgewiesen wird die Anschlussberufung der Klägerin.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 7/100, der Beklagte 3/10 zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin gegenüber dem Beklagten für das Kalenderjahr 1999 verpflichtet ist, bezüglich ihrer in Deutschland beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer Auskünfte zu erteilen und Beiträge zu leisten.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft polnischen Rechts mit Sitz in …, die sich mit Rohbauarbeiten befasst. Mit Hilfe polnischer Arbeitnehmer führt sie in der Bundesrepublik Deutschland laufend auf der Grundlage von Werkverträgen als Subunternehmerin derartige Arbeiten durch. Die polnischen Arbeitnehmer sind zum deutschen Arbeitsmarkt zugelassen. In … unterhält die Beklagte eine ins Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung, von der aus die geschäftlichen Aktivitäten in der Bundesrepublik koordiniert werden.
Der Beklagte ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Er hat nach den für allgemeinverbindlich erklärten tarifvertraglichen Regelungen des Baugewerbes insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der tarifvertraglich vorgesehenen Urlaubsvergütung zu sichern. Nach § 8 Ziff. 15.1 des für allgemeinverbindlich erklärten Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV/Bau) vom 03.02.1981, in den ab 1999 geltenden Fassungen vom 13.11.1998, 09.04.1999, 26.05.1999, 30.06.1999, 20.12.1999, 19.04.2000 und 01.12.2000 haben die baugewerblichen Arbeitgeber, die dazu erforderlichen Mittel durch Beiträge aufzubringen. Auf diese Beiträge hat der Beklagte einen unmittelbaren Anspruch. Die Höhe der Beiträge, der Beitragseinzug sowie die Leistungen des Beklagten sind in einem ebenfalls für allgemeinverbindlich erklärten Verfahrenstarifvertrag, für 1999 vom 12.11.1986 i. d. F. vom 28.01.1999, 09.04.1999 und 26.05.1999, ab 01.01.2000 vom 20.12.1999 und 01.12.2000 geregelt.
Nachdem der Beklagte von der Klägerin für die Zeit ab 01.01.1999 die Erteilung von Auskünften und die Zahlung von Beiträgen für die in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer verlangt, die Klägerin dies zurückgewiesen und der Beklagte auf seiner Forderung bestanden hatte, begehrt die Klägerin, die seit 01.01.2000 unter Vorbehalt dem Beklagten Auskünfte erteilt und Urlaubskassenbeiträge zahlt, mit ihrer Klage die Feststellung, dass sie zu Auskünften und Beitragszahlungen an den Beklagten nicht verpflichtet sei.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie müsse den in den tarifvertraglichen Vorschriften des Baugewerbes genannten Verpflichtungen zur Auskunftserteilung und zur Beitragszahlung nicht nachkommen, da die entsprechenden Vorschriften für sie keine Wirkung entfalten könnten.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, am Urlaubskassenverfahren des Beklagten für außerhalb Deutschlands ansässige Arbeitgeber und ihre in Deutschland beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmern gem. den §§ 55 bis 71 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Bau...