Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Altersversorgung. Gleichbehandlung im Unternehmen
Leitsatz (amtlich)
1. Der Gleichbehandlungsgrundsatz erstreckt sich betriebsübergreifend auf das gesamte Unternehmen. Sachliche Gründe – wie die Zugehörigkeit zu verschiedenen Branchen oder unterschiedliche wirtschaftliche Situation – können Differenzierungen zwischen Betrieben rechtfertigen (im Anschluss an BAG v. 17.11.1998 – DB 1999, 637 – 639).
2. Auch aus einer betrieblichen Übung, eine Altersversorgung jeweils erst im Versorgungsfall zuzusagen, kann sich eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung ergeben.
Normenkette
BetrAVG § 1
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 18.04.2000; Aktenzeichen 8 Ca 5996/99) |
Tenor
Das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 18. April 2000 – 8 Ca 5996/99 – wird abgeändert.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung zusteht.
Der am 13. Dezember 1960 geborene Kläger trat am 01. Mai 1986 aufgrund Arbeitsvertrages vom 25. Februar 1986 (Bl. 80 d. A.) in die Dienste der 1996 auf die Beklagte verschmolzene „T. …” und war in deren F. Niederlassung bis 31. Dezember 1998 beschäftigt. Von August 1991 bis Dezember 1996 war der Kläger dort bei der „T. …” und sodann wieder bei der Beklagten angestellt unter jeweiliger Zusicherung, dass alle Bedingungen des ursprünglichen Anstellungsvertrages vom 25. Februar 1986 und alle erworbenen Anwartschaften erhalten bleiben.
Die Beklagte und die „B. …” betreiben die Niederlassung F. gemeinsam. Die Beklagte hat weiterhin Niederlassungen in D. und H.. Jede dieser Niederlassungen hat einen eigenen Betriebsrat und wird von einem Generalmanager geleitet, der sämtliche personellen und sozialen Angelegenheiten selbständig entscheidet und mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten mit dem jeweiligen Betriebsrat regelt.
Die A. hatte ihren drei altersbedingt ausgeschiedenen Arbeitnehmern beim Ausscheiden Altersrente zugesagt. Zuletzt war das 1989 der Fall gewesen. In der F. Niederlassung hat sie außertariflichen Angestellten, sei es bei der Einstellung, sei es beim Wechsel in den außertariflichen Bereich, eine Ruhegeldzusage erteilt.
Die Arbeitnehmer der Niederlassungen D. und H. erhalten bei Eintritt in den Ruhestand von der Beklagten eine Betriebsrente.
Der Kläger hat geltend gemacht, ihm stehe unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung ebenfalls eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung zu. Die Niederlassungen bildeten einen einheitlichen Betrieb.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, dass für ihn bei der Beklagten eine unverfallbare Anwartschaft auf Leistung einer betrieblichen Altersversorgung besteht.
- die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen, in welcher Höhe er Versorgungsleistungen bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze beanspruchen kann.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nur betriebsbezogen Anwendung finde und ihre Niederlassung in D., H. und F. jeweils selbständige Betriebe bildeten.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen mit Urteil vom 18. April 2000, auf das Bezug genommen wird.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Wegen der für die Zulässigkeit der Berufung erheblichen Daten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 15. August 2001 verwiesen.
Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. April 2000 aufzuheben und
- festzustellen, dass für den Kläger bei der Beklagten eine unverfallbare Anwartschaft auf Leistung einer betrieblichen Altersversorgung besteht.
- die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen, in welcher Höhe er Versorgungsleistungen bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze beanspruchen kann.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist begründet.
Das arbeitsgerichtliche Urteil war abzuändern, da die Klage begründet ist. Der Kläger hat gegen die Beklagte eine unverfallbare Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und kann Auskunft darüber verlangen, in welcher Höhe er Versorgungsleistungen bei Erreichen der Altersgrenze beanspruchen kann.
Der Kläger hat Anspruch auf betriebliche Altersversorgung gemäß dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
I.
Dieser Grundsatz gebietet nach ständiger Rechtsprechung dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern gleich zu behandeln, soweit sie sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden. Dabei ist nicht nur eine willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe verboten, sondern vor allem eine sachfremde ...