Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 17.07.1984; Aktenzeichen 16/8 Ca 6191/83) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.7.1984 – 16/8 Ca 6191/83 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Gegenstandswert: unverändert.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Frage, ob der beklagte Pensionssicherungsverein an die Klägerin ab 1.8.85 ein monatliches Ruhegeld von 115,– DM zu zahlen hat. Dabei geht der Streit insbesondere darum, ob der Klägerin bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen ihrer früheren Arbeitgeberin, der Firma C., Herrenwäschefabrik GmbH & Co. KG, eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 BetrAVG auf Zusage von Unterstützungskassen-Leistungen zugestanden hat.
Wegen des unstreitigen Tatbestandes, der von beiden Parteien in erster Instanz vorgetragenen Behauptungen und der von ihnen gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 17.7.84 (Bl. 106–108 d.A.) verwiesen, §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 543 ZPO.
Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin ab dem 1.8.85 monatlich ein Ruhegeld in Höhe von 115,– DM zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es dem Beklagten auferlegt und den Streitwert auf 4.140,– DM festgesetzt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, daß die Klägerin zwar nach dem Leistungsplan der Unterstützungskasse vom 14.6.58 keine Versorgungsanwartschaft erworben habe, da hiernach nur Arbeitnehmer eine Altersrente erhielten, die bei Erreichen des 65. Lebensjahres eine mindestens 25-jährige ununterbrochene Betriebszugehörigkeit aufweisen könnten. Die Klägerin habe dennoch einen Anspruch erworben, weil neben dem Leistungsplan der Unterstützungskasse eine betriebliche Übung dahingehend bestanden habe, Arbeitnehmern bei Erreichen der Altersgrenze Ruhegeld durch Leistungen der Unterstützungskasse zuzusagen, sofern sie die 25-jährige Wartezeit nicht erreicht hatten. Dabei könne dahinstehen, ob diese betriebliche Übung bereits für Arbeitnehmer mit mehr als 10-jähriger Betriebszugehörigkeit bei Erreichen der Altersgrenze oder nur für Arbeitnehmer mit einer mindestens 18-jährigen Betriebszugehörigkeit bei Erreichen der Altersgrenze gegolten habe. Die Klägerin hätte jedenfalls bei einer Beschäftigung bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres eine Betriebszugehörigkeit von mehr als 21 Jahren erreichen können mit der Folge, daß sie ab Beginn ihrer Beschäftigung bei der Firma C., Herrenwäschefabrik GmbH & Co. KG, eine Zusage auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt habe. Eine solche Zusage sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als Versorgungszusage im Sinne des § 1 BetrAVG zu behandeln. Da diese Zusage mehr als 10 Jahre bestanden und die Klägerin auch das 35. lebensjahr vollendet habe, stehe der Klägerin bei Erreichen der Altersgrenze gegen den Beklagten ein Anspruch auf Ruhegeld zu. Auf die Begründung des Arbeitsgerichts im übrigen wird Bezug genommen (Bl. 108–114 d.A.).
Der Beklagte hat gegen das ihm am 19.10.84 zugestellte Urteil am 30.10.84 Berufung eingelegt, die am 29.11.84 begründet worden ist.
Er rügt, daß das Arbeitsgericht der Klägerin einen Anspruch aufgrund betrieblicher Übung gewähre und weist darauf hin, daß eine betriebliche Übung nur dann zu einer unverfallbaren Anwartschaft der Klägerin hätte führen können, wenn eine auf betriebliche Übung beruhende Zusage bereits 10 Jahre vor Konkurseröffnung, also vor dem 26.6.67 vorgelegen hätte. Dies sei jedoch nicht der Fall, da keiner der von der Klägerin vorgetragenen Pensionsfälle vor dem 26.6.67 eingetreten sei.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.7.84 – 16 Ca 6191/84 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils und meint, bei Eintritt des Sicherungsfalls am 26.6.77 habe eine 10 Jahre alte Versorgungszusage bestanden. Sie sei bereits bei Beginn ihrer Beschäftigung bei der Firma C. GmbH & Co. KG in den Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse dieser Firma aufgenommen worden, was sich auch aus der Erklärung der früheren Arbeitgeberin vom 26.6.77 ergebe. Die frühere Arbeitgeberin sei von einer unverfallbaren Anwartschaft ausgegangen. Im Gegensatz zur Ansicht des Beklagten habe die betriebliche Übung für den Beginn der Fristen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG keine maßgebende Bedeutung, sondern dafür, daß eine Altersrente entgegen dem ursprünglichen Leistungsplan nicht erst nach 25-jähriger, sondern schon nach 10-jähriger Betriebszugehörigkeit gewährt werde. Es komme deshalb nicht darauf an, ob diese Betriebsübung schon 1967 bestanden habe.
Gleichwohl habe eine entsprechende Betriebsübung aber auch schon 1967 vorgelegen. So sei dem früheren Arbeitnehmer Spitzer nach einer Betriebszugehörigkeit von 18 Jahren im August 1967 ein Altersruhegeld zugesagt und ausgezahlt worden. Zu dieser Zeit habe die Firma C. GmbH & Co. K...