Entscheidungsstichwort (Thema)
Verbindlichkeit einer Dienstzeitanrechnungszusage für die betriebliche Altersversorgung
Leitsatz (amtlich)
Die Grundsätze, die das BAG in seinen Urteilen vom 6.8.1985 – 3 AZR 185/83 – und 25.10.1988 – 3 AZR 64/87 – aufgestellt hat, sind auf das Verhältnis mehrerer Träger einer Gruppenunterstützungskasse nicht übertragbar (entgegen LAG Düsseldorf Urt. v. 27.5,1992 – 4 Sa 257/92 -).
Leitsatz (redaktionell)
Ist eine Dienstzeitanrechnung vom Arbeitgeber verbindlich ausgesprochen worden und hat der Arbeitnehmer bei dem früheren Arbeitgeber zum Kreis der Begünstigten einer Unterstützungskasse gehört, erstreckt sich der Insolvenzschutz auch auf die Versorgungsanwartschaft, deren Unverfallbarkeit auf der verbindlichen Anrechnung von Vordienstzeiten beruht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der frühere Arbeitgeber dieselbe Unterstützungskasse trägt wie der Arbeitgeber des Folgearbeitsverhältnisses.
Normenkette
BetrVG § 7 Abs. 2 S. 2; BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1; BetrAVG a.F. § 1 Abs. 4 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Köln (Aktenzeichen 5 (12) Ca 4236/91) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.4.1992 - 5/12 Ca 4236/91 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, geboren am .1926, ist gelernter Diplom-Landwirt. Er war ab 15.09.1964 Angestellter der G (G) GmbH, B, die zu einem nicht genannten Zeitpunkt umfirmierte in D (D) GmbH, B. Er hat dort eine Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung erworben; die G / D hat zusammen mit sieben weiteren, verbundenen Unternehmen (Bl. 106 d. A.) eine Unterstützungskasse unterhalten, die Gesellschaft zur Förderung der inneren Kolonisation (G) Unterstützungskasse Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Bo, nach deren Leistungsplan sollten Mitarbeiter der Gesellschafter eine monatliche Altersrente erhalten, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben (Leistungsplan Bl. 33 ff).
Per 1.2.1968 (also nach 3 Jahren und 4,5 Monaten) war der Kläger Angestellter der Ge (GA) mbH in Bo gemäß schriftliche Anstellungsverträgen vom 8.1./14.2.1968 und 20.3./22.4.1973 (Bl. 15 ff. und 91 ff. Die GA gehörte ebenfalls zu den Trägern der Unterstützungskasse. Nach dem Vortrag des Klägers hat ihm bei der Einstellung der damalige Mitgeschäftsführer der GA, H, gesagt, daß die Tätigkeit bei der D angerechnet werde (Aktenvermerk des Herrn H vom 9. Febr. 1968, Bl. 50 f d. A. Nr. 1). Im Dezember 1974 trat das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung inkraft. Am 31.8.1976 ist der Kläger bei der GA ausgeschieden (d. h. nach 8 Jahren und 7 Monaten).
Unter dem 15.6.1977 hat der Kläger von der genannten Unterstützungskasse eine Bescheinigung gemäß § 2 Abs. 6 BetrAVG erhalten, wonach sich seinerzeit ein Anspruch auf Altersrente in Höhe von 682,45 DM ergab ( Bl. 31 d. A. ).
Am 28.6.1988 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der GA eröffnet.
Ab 1.10.1989 (nach Vollendung des 63. Lebensjahres) erhält der Kläger ein vorgezogenes Altersruhegeld der BfA.
Am 31.3.1991 wurde die genannte Unterstützungskasse liquidiert.
Aufgrund dieses Sachverhalts hat der Kläger verlangt, daß ihm die 682,45 DM ab 1.10.1989 nunmehr vom Träger der Insolvenzsicherung nach dem BetrAVG, dem Beklagten, gezahlt werden.
Der Kläger hat demgemäß beantragt,
den beklagten Verein zu verurteilen, an ihn ab 1.10.1989 eine monatliche vorschüssige Rente in Höhe von 682,4 5 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat geltend gemacht:
Die Rentenanwartschaften des Klägers bei der G /D und bei der GA seien verfallen. Bei den Trägerunternehmen der Unterstützungskasse habe es keine betriebliche Übung gegeben, alle bei einem Trägerunternehmen verbrachten Vordienstzeiten auf die Dienstzeit bei einem anderen Trägerunternehmen anzurechnen. Das ergebe sich insbesondere aus dem Schreiben der Unterstützungskasse vom 26.11.1988 ( Bl. 84 d. A.). Der Kläger habe auch eine Anrechnung von Vordienstzeiten nicht dargetan. Die behauptete Anrechnungszusage sei jedenfalls rechtsunwirksam.
Jedenfalls sei der Kläger ab 1.2.1988 bei der G /D lediglich beurlaubt gewesen, wie sich insbesondere aus dem Zwischenzeugnis vom 19.3.1968 ergebe (81. 74 f d. A.). Die D aber sei weiter solvent, so daß der Kläger seinen Anspruch gegenüber ihr geltend machen könne.
Der Kläger hat der D den Streit verkündet (Bl. 137 f d. A.). Die D ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten.
Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben über die Frage, ob der Kläger vom 1.2.1968 bis zum 31.8.1976 ausschließlich bei der GA beschäftigt war und zuvor das Arbeitsverhältnis zur D nicht beendet worden war und über die Frage, ob es betriebliche Praxis innerhalb der G -Gruppe war, die bei einzelnen Mitgliedsunternehmen verbrachten Beschäftigungszeiten bei der Bemessung der Betriebsrente zusammenzurechnen. Das Arbeitsgericht hat über die Beweisfragen den früheren Mitgeschäftsführer der GA , Dr. W und de...