Entscheidungsstichwort (Thema)
Geltungsbereich der Bautarifverträge;. Zusammenhangstätigkeit
Leitsatz (amtlich)
Transportarbeiten (hier: Abfuhr von Bauaushub) können dann nicht kraft Sachzusammenhangs als bauliche Leistung iSv § 1 Abs. 2 VTV/Bau angesehen werden, wenn der arbeitszeitliche Umfang solcher Transportarbeiten dem der ›eigentlichen‹ baulichen Leistungen (hier: Tiefbau) entspricht (Anschluss an BSG 15.02.2000 – B 11 AL 41/99 R, Abweichung von HessLAG 05.02.1993 – 15 Sa 415/92).
Normenkette
TVG § 1; VTV/Bau § 1 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 07.12.1999; Aktenzeichen 1 Ca 2729/98) |
ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 17.08.1999; Aktenzeichen 1 Ca 2617/98) |
ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 29.09.1998; Aktenzeichen 1 Ca 2067/97) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufungen des Klägers gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 29.09.1998 – 1 Ca 2067/97, vom 17.08.1999 – 1 Ca 2617/98 und vom 07.12.1999 – 1 Ca 2729/98 – werden auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in drei, vom Berufungsgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtsstreiten um Auskunfts- und Zahlungsverpflichtungen der Beklagten nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes für den Zeitraum Dezember 1991 bis Oktober 1997 und April bis Juni 1998.
Der Kläger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.
Die Beklagte zu 1. ist durch Umwandlungsbeschluss vom 23.08.1996 durch Rechtsformwechsel aus einer GmbH hervorgegangen, die ihrerseits wiederum durch Umwandlungsbeschluss vom 28.06.1994 aus einer vormaligen KG entstanden ist. Die Beklagten zu 2. und 3. sind persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten zu 1. Die Beklagte zu 1. ist Mitglied der Berufsgenossenschaft Fahrzeughaltungen und gehört dem Verband des Verkehrsgewerbes an. Sie unterhält einen Betrieb, in dem in den Kalenderjahren 1991 bis 1998 pro Kalenderjahr zwischen 200 und 300 Arbeitnehmer, einschließlich Angestellter, beschäftigt waren. Tätig waren diese u. a. als Lkw-Fahrer, Transportarbeiter und Baumaschinenführer. Wie zwischen den Parteien im letzten Berufungstermin unstreitig geworden ist, lag pro Kalenderjahr des Klagezeitraums die Arbeitszeit der als Kraftfahrer tätigen Arbeitnehmer jedenfalls (mindestens) genauso hoch wie die Arbeitszeit sämtlicher anderer gewerblicher Arbeitnehmer. An Gerätschaften verfügte die Beklagte im Klagezeitraum über Lkws zwischen 2 t und 27 t (mindestens 60), außerdem über Ladegeräte wie Bagger und Radlader sowie Einbaugeräte (Planierraupen etc.) in einer zwischen den Parteien streitigen Zahl. Die Beklagte zu 1. besitzt einen eigenen Bremsprüfstand und eine Servicestation der Firma K. in der Fahrzeuge für Dritte überprüft, gewartet und eingestellt werden. Außerdem betreibt sie eigene Deponien, auf denen andere Unternehmen Deponiegut abgeben können. Von den beschäftigten Lkw-Fahrern werden zu einem geringen Teil Ferntransporte durchgeführt, überwiegend werden Fuhrleistungen erbracht, die im Anfahren von Baustoffen (Schotter, Kies, Erde) an Baustellen oder im Abfahren von Abraum von Baustellen bestehen. Ob und in welchem Umfang die Lkws insoweit von Arbeitnehmern der Beklagten zu 1., die an den Baustellen tätig sind, beladen werden, ist zwischen den Parteien im Streit. Ebenso ist zwischen den Parteien im Streit, ob und in welchem arbeitszeitlichen Umfang im Klagezeitraum von Arbeitnehmern der Beklagten zu 1. Baugruben ausgehoben, sowie Planierungsarbeiten und Wege- und Straßenbauarbeiten durchgeführt worden sind. Beteiligt war die Beklagte zu 1. im Klagezeitraum u. a. am Ausbau des Stuttgarter Flughafens, wobei in diesem Zusammenhang von der Beklagten zu 1. sowohl Füllmaterial an- wie Abraum abgefahren wurde. Außerdem wurden insoweit in einem zwischen den Parteien streitigen Umfang auch Planierungsarbeiten von der Beklagten zu 1. durchgeführt.
Mit seinen vor dem Arbeitsgericht getrennt geführten Klagen hat der Kläger die Auffassung vertreten, der Betrieb der Beklagten zu 1. sei im gesamten Klagezeitraum ein baugewerblicher im tariflichen Sinne gewesen. Arbeitszeitlich überwiegend, d. h. zu mehr als 50% der jeweiligen persönlichen Gesamtarbeitszeit, die auch mehr als 50% der betrieblichen Gesamtarbeitszeit ausgemacht habe, sei das Ausheben von Baugruben und Bauschächten, einschließlich des Abtransports des angefallenen Erdreichs durch eigene Lkws sowie Planierungsarbeiten im Zusammenhang mit dem Aushub von Baugruben und Bauschächten. Dementsprechend schulde die Beklagte die tarifvertraglich vorgeschriebenen Auskünfte und Beitragszahlungen und zwar die Auskünfte für gewerbliche Arbeitnehmer für den Zeitraum Januar 1996 bis Oktober 1997, Juni bis August 1995, April bis Juni 1998 sowie Beitragszahlungen für den Zeitraum Dezember 1993 bis November 1994 in Höhe von...