Entscheidungsstichwort (Thema)
Restitutionsklage - Schwerbehinderung
Orientierungssatz
Erfolgreiche Restitutionsklage aufgrund nachträglicher rückwirkender Anerkennung als Schwerbehinderte.
Tenor
Das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 05. Mai 1999 -- 2 Sa 575/98 -- wird aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 19. Februar 1998 -- 2 Ca 244/97 -- abgeändert.
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 10. März 1997 weder fristlos noch fristgemäß aufgelöst worden ist.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt mit ihrer Restitutionsklage die Aufhebung des Urteils des Hessisches Landesarbeitsgerichts vom 5. Mai 1999 -- 2 Sa 575/98 --.
Die Beklagte ist ein Unternehmen für Heizungs-, Lüftungs-, Klima-, Sanitär- und Elektrotechnik und beschäftigt etwa 20 Arbeitnehmer. Die Klägerin ist am 11. März 1952 geboren und 2 Personen zum Unterhalt verpflichtet. Zum 1. Juli 1980 stellte die Beklagte die Klägerin als Buchhalterin ein. Sie erhielt zuletzt eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von 7.000,-- DM. Wegen der Tätigkeit der Klägerin wird auf die Aufgabenbeschreibung vom Mai 1996 (Bl. 105 ff. d. A. 2 Ca 244/97 / 2 Ca 575/98) verwiesen. Die Klägerin hatte Prokura. Diese wurde ihr auf der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 10. März 1997 entzogen. Mit Schreiben vom 10. März 1997 sprach die Beklagte der Klägerin gegenüber die fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung zum 31. Aug. 1997 aus.
Die von der Klägerin am 25. März 1997 eingereichte Kündigungsschutzklage hat das Arbeitsgericht Gießen durch Urteil vom 19. Febr. 1998 -- 2 Ca 244/97 -- (Bl. 159 ff. d. A. 2 Ca 244/97 / 2 Sa 575/98) abgewiesen. Es hat angenommen, die Kündigung sei als außerordentliche wirksam, weil die Klägerin ohne dazu berechtigt gewesen zu sein Überstunden- und Urlaubsabgeltung an sich zur Auszahlung gebracht habe.
In der Klageschrift wies die Klägerin darauf hin, sie sei schwerbehindert und habe am 6. März 1997 die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft beantragt. Die Klageschrift wurde der Beklagten am 1. April 1997 zugestellt.
Auf ihren Antrag vom 1. März 1997 wurde der Klägerin durch Bescheid vom 25. Juni 1997 (Bl. 291, 292 d. A. 2 Ca 244/97 / 2 Sa 575/98) ein Grad der Behinderung von 30% zuerkannt. Nach erfolglosem Widerspruch erhob die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Gießen.
Die von der Klägerin gegen das arbeitsgerichtliche Urteil eingelegte Berufung hat das Hessische Landesarbeitsgericht durch Urteil vom 5. Mai 1999 -- 2 Sa 575/98 -- zurückgewiesen. Auch das Berufungsgericht hat die außerordentliche Kündigung vom 10. März 1997 für wirksam angesehen und einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB darin gesehen, dass die Klägerin sich im laufenden Arbeitsverhältnis eine Urlaubsabgeltung in Höhe von DM 9.799,44 brutto auf ihr Konto überwiesen habe.
Dem Antrag der Klägerin, den Rechtsstreit bis zur sozialgerichtlichen Entscheidung über ihre Anerkennung als Schwerbehinderte auszusetzen, ist das Berufungsgericht nicht nachgekommen, weil es eine entsprechende Sachlage hierfür nicht gesehen hat. Es hat angenommen, die Tatbestandswirkung von Bescheid und Widerspruchsbescheid spreche gegen die Anerkennung als Schwerbehinderte mit einem GdB von 50. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Beweisanordnung des Sozialgerichts vom 18. März 1999 (Bl. 284 d. A. 2 Ca 244/97 / 2 Sa 575/98), da die Beweisfragen u.a. lauteten, ob die festgestellten Gesundheitsstörungen und der dadurch bedingte GdB insbesondere ab Dezember 1997 bestanden hätten. Das Berufungsgericht ging davon aus, es hätte keine Auswirkungen auf die Kündigung, wenn die Beweisfrage vom Gutachter für diesen Zeitpunkt bejaht würde.
Die von der Klägerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch Beschluss des BAG vom 22. Okt. 1999 -- 5 AZN 735/99 -- als unzulässig verworfen (Bl. 314 ff. d. A. 2 Ca 244/97 / 2 Sa 575/98).
In der Verhandlung des Sozialgerichts Gießen vom 3. Febr. 2000 (Sitzungsniederschrift Bl. 355 ff. d. A.) schloss die Klägerin mit dem Land Hessen folgenden Vergleich:
1. Der Beklagte erkennt bei der Klägerin ab März 97 einen GdB von 50 an.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
3. Die Beteiligten erklären den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt.
Mit Datum vom 24. Febr. 2000 erhielt die Klägerin vom Versorgungsamt G einen Ausführungsbescheid, mit dem der Feststellungsbescheid vom 25. Juni 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 1998 wie folgt geändert wurde:
"Der bei Ihnen festgestellte Grad der Behinderung (GdB) beträgt 50.
Der festgestellte Grad der Behinderung liegt ab 3/1997 vor."
Am 29. Febr. 2000 reichte die Klägerin Restitutionsklage ein. Sie ist der Auffassung, dass mit der Geltungsdauer im Schwerbehindertenausweis "ab: 03/1997" der volle Monat März 1997 zu verstehen sei.
Die Klägerin beantragt,
das...