Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Altersversorgung. Betriebszugehörigkeit, Konzern. Betriebszugehörigkeit bei Wechsel innerhalb des Konzerns

 

Leitsatz (amtlich)

1. Beendet ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis zu einer Konzerngesellschaft und wechselt zu einer anderen, unterbricht dies nicht notwendig die Betriebszugehörigkeit i. S. des § 1 Abs. 1 BetrAVG.

2. Die Betriebszugehörigkeit setzt sich jedenfalls fort, wenn im Arbeitsvertrag ein solcher Wechsel (Versetzung) vorgesehen ist und zum bisherigen Arbeitgeber im Konzernverbund eine Verbindung bestehen bleibt (z. B. weiterbestehende Leistungsfunktion der Konzernspitze, Rückkehrrecht).

3. Abweichende Vereinbarungen können daran für die Unverfallbarkeit nichts ändern (§ 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG). Für die Berechnung der Betriebsrente und Wartezeiten bleiben die Regelungen der jeweiligen Versorgungszusage verbindlich.

 

Normenkette

BetrAVG § 1 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Darmstadt (Entscheidung vom 17.12.1998; Aktenzeichen 8 Ca 442/98)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts in Darmstadt vom 17.12.1998 – 8 Ca 442/98 – abgeändert:

Es wird festgestellt, dass dem Kläger eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung gemäß den „Richtlinien für die Firmenrente” vom 29.06.76 zusteht.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung gegen die Beklagte zusteht.

Der am 25. Januar 1957 geborene Kläger trat aufgrund Anstellungsvertrages vom 20. Juni 1984 (Bl. 14 bis 16 d. A.) zum 01. August 1984 in die Dienste der Firma … der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich nur noch: Beklagte). Am 21. Oktober 1988 schlossen die Parteien sodann einen Arbeitsvertrag für die Zeit ab 01. Januar 1989 (vgl. Bl. 17 bis 19 d. A.). In dessen § 4 behält sich die Beklagte vor, den Kläger mit einer angemessenen Tätigkeit bei einer mit der Beklagten wirtschaftlich verbundenen Firma und auch einer Tätigkeit im Ausland zu betrauen. Weiter ist in § 14 vereinbart, dass für die Altersversorgung die „Firmenpensionsregelung” in ihrer jeweiligen Fassung gilt.

Die betriebliche Altersversorgung ist bei der Beklagten geregelt durch eine Betriebsvereinbarung vom 29. Juni 1976, die „Richtlinien für die Firmenrente” (im Folgenden: Richtlinien; Bl. 7 bis 13 d. A.). Dort heißt es u. a.:

„1. Grundsatz

… gewährt allen Mitarbeitern Firmenrente als Alters- und Invalidenrente und als Hinterbliebenenversorgung nach diesen Richtlinien.

2. Anwartschaft

(1) …

(2) Die Anwartschaft erlischt mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, es sei denn, es besteht eine unverfallbare Anwartschaft aufgrund gesetzlicher Bestimmungen.

3. Fälligkeit

(1) Die Firmenrente wird zur Zahlung fällig, wenn der anwartschaftsberechtigte Mitarbeiter aus dem Dienstverhältnis in den Ruhestand tritt weil er

  1. das 65. Lebensjahr vollendet hat oder
  2. aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zu einem früheren Zeitpunkt Versorgungsansprüche geltend machen kann oder
  3. durch Krankheit oder Unfall berufs- oder erwerbsunfähig geworden ist.

Unverfallbarkeit 8.

(1) Der Mitarbeiter, der nach diesen Richtlinien eine Anwartschaft auf Firmenrente hat, behält diese, wenn sein Dienstverhältnis bei … vor Eintritt des Versorgungsfalles gemäß Ziff. 3 Abs. (1) b) endet, sofern zu diesem Zeitpunkt das 35. Lebensjahr vollendet ist und die Firmenrentenzusage mindestens 10 Jahre besteht.

…”

In einem an den Kläger gerichteten und von diesem gegengezeichneten Schreiben vom 10. Januar 1992 hielt die Beklagte fest:

„Sehr geehrter Herr

mit Wirkung vom 1. April 1992 wechseln Sie zur I … (im folgenden „Firma” genannt) über. Damit erlischt das mit uns bestehende Anstellungsverhältnis mit Ablauf des 31. März 1992.

Es besteht Einvernehmen darüber, daß Sie nach Ablauf des mit der Firma abgeschlossenen Anstellungsvertrages wieder in die Dienste der … eintreten können. Die Wiedereinstellung ist ausgeschlossen, wenn Sie das mit der Firma bestehende Anstellungsverhältnis kündigen oder wenn Sie von der Firma aus einem von Ihnen zu vertretenden Grund gekündigt werden. Ihre Wiedereinstellung kann ferner abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der uns zur Kündigung eines bestehenden Dienstverhältnisses berechtigen würde.

Wenn Sie nach ununterbrochener Tätigkeit bei der Firma wieder in die Dienste der … zurückkehren, wird Ihre zum 31. März 1992 endende Dienstzeit bei … sowie Ihre bei der Firma verbrachte Dienstzeit in vollem Umfang auf die Dienstzeit nach Wiedereintritt angerechnet.

Für die Berechnung der Firmenpension wird nicht das tatsächlich erzielte Gehalt im Ausland, sondern ein der Gehaltsregelung bei … vergleichbares Gehalt in deutscher Währung zugrunde gelegt.

Wir weisen besonders darauf hin, daß Bezüge aus einer Altersversorgung bei der Firma, auf die Sie gegebenenfalls einen Anspruch haben, auf unsere Rentenleistungen in vollem Umfang angerechnet werden.

Sollte Ihnen oder Ihren ...

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