Entscheidungsstichwort (Thema)

Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers über allgemeine und individuelle Gehaltserhöhungen;. Urlaubsanspruch trotz Kündigungsprozeß. § 242 BGB. §§ 3, 7 BUrlG

 

Leitsatz (amtlich)

1) Zu den Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Auskunft über allgemeine und individuelle Gehaltserhöhungen verlangen will,

2) Der Arbeitnehmer wird durch seine Entlassung und einen nachfolgenden Kündigungsprozess nicht daran gehindert, seinen Urlaubsanspruch bis zum 31.12. des Urlaubsjahres geltendzumachen,

3) Das Urteil des BAG vom 21.09.1999 (BB 2000 S. 881) bedeutet keine Änderung der Rechtsprechung.

 

Normenkette

BGB § 242; BUrlG §§ 3, 7

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 27.04.1999; Aktenzeichen 5 Ca 3030/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.09.2001; Aktenzeichen 9 AZR 573/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. April 1999 – AZ.: 5 Ca 3030/98 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien haben in dem mit dem Aktenzeichen 3 Sa 1269/98 bei dem Berufungsgericht anhängig gewesenen Rechtsstreit über die Wirksamkeit der von der Beklagten mit Schreiben vom 24.02.1997 zum 30.09.1997 erklärten ordentlichen Kündigung gestritten. Der Feststellungsklage des Klägers ist in erster Instanz stattgegeben worden. Die Beklagte hat die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung zurückgenommen. Im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger im Hinblick auf die Zeit ab 01.10.1997 Folgeansprüche geltend. Er hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, das dem Kläger unter dem 30.09.1997 erteilte Zeugnis dahingehend zu ändern, dass der Kläger stets zur vollsten Zufriedenheit der Beklagten alle ihm obliegenden Aufgaben erledigt hat;
  2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über allgemeine Gehaltserhöhungen im Betrieb seit dem 01.10.1997 zu erteilen;
  3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Monate September 1997 bis April 1998 je DM 7.452,00 brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von wöchentlich DM 694,20 ab 01.09.1997 und von DM 696,85 wöchentlich ab 01.01.1998 nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus jeweils ergebenden Nettobetrag seit dem jeweils 01. des Folgemonats zu zahlen;
  4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger das Monatsgehalt in Höhe von brutto DM 7.452,00 auch für die Zeit von Mai 1998 bis einschließlich Dezember 1998 zu zahlen mit der Maßgabe, dass jeweils wöchentlich DM 696,85 an Arbeitslosengeld in Abzug zu bringen sind und die sich ergebenden Nettobeträge jeweils mit 4 % seit dem 01. des Folgemonats zu verzinsen sind;
  5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Urlaubsgeld in Höhe von DM 5.328,00 brutto für das Jahr 1998, Gratifikation in Höhe von DM 1.556,00 brutto für das Geschäftsjahr 1996/1997 sowie Gratifikation in Höhe von DM 14.371,00 brutto für das Geschäftsjahr 1997/1998 nebst 4 % Zinsen seit dem 13.04.1999 zu zahlen;
  6. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für das Urlaubsjahr 1998 30 Urlaubstage zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 27.04.1999 (s. Bl. 35–41 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat den vorgenannten Klageanträgen zu 3 bis 5 stattgegeben, die Klageanträge zu 1, 2 und 6 dagegen abgewiesen. Gegen dieses, dem Kläger am 07.06.1999 zugestellte Urteil wendet er sich mit seiner am 06.07.1999 eingelegten, binnen verlängerter Berufungsbegründungsfrist (s. Bl. 58 d. A.) am 03.09.1999 begründeten Berufung. Der Kläger hat die Klage hinsichtlich der verlangten Auskunft erweitert, indem er nunmehr zusätzlich Auskunft über individuelle Gehaltserhöhungen fordert (s. Bl. 63, 64 d. A.). Er verlangt des Weiteren Nachgewährung des Erholungsurlaubs für das Jahr 1998 (s. Bl. 65, 66 d. A.). Er meint, die Geltendmachung des Urlaubsanspruches durch Schriftsatz vom 28.01.1999 (s. Bl. 24 d. A.) habe ihm den Anspruch erhalten (s. Bl. 65, 66 d. A.). Der Urlaub für das Jahr 1998 sei gemäß § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz auf die Zeit vom 01.01. bis zum 31.03.1999 übertragen worden, da er den Urlaub infolge seiner Freistellung ab 01.10.1997 im Jahre 1998 nicht habe nehmen können.

Nachdem der Anspruch auf Zeugnisberichtigung von beiden Parteien für erledigt erklärt worden ist (s. Bl. 81 d. A.), beantragt der Kläger,

  1. das angefochtene Urteil abzuändern;
  2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über allgemeine und individuelle Gehaltserhöhungen im Betrieb seit dem 01.09.1997 zu erteilen und dem Kläger mitzuteilen, welche Überlegungen bei individuellen Gehaltserhöhungen maßgeblich waren;
  3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für das Urlaubsjahr 1998 30 Urlaubstage zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie hält den Auskunftsanspruch für unbegründet, weil er hinsichtlich allgemeiner Gehaltserhöhungen erfüllt worden sei (s. Bl. 19 d. A.) und im Umfang...

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