Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Erstattungsanspruch des Grundsicherungsträgers nach § 115 SGB 10. Arbeitsentgeltanteil einer Entlassungsentschädigung. Aufhebung des Formalverwaltungsakts. kein Ausschluss des gesetzlichen Anspruchsübergangs nach § 33 SGB 2
Leitsatz (amtlich)
1. Sowohl § 33 SGB 2 in der seit dem 1.8.2006 gültigen Fassung als auch § 115 SGB 10 sehen unter den dortigen Voraussetzungen einen Übergang des Anspruchs kraft Gesetzes (Legalzession) vor.
2. Hat der Sozialleistungsträger in einem Schreiben den Anschein vermittelt, es läge eine verbindliche Regelung des öffentlichen Rechts vor, hat er sich der äußeren Form nach eines formellen - Verwaltungsaktes bedient, der aufzuheben ist, soweit er angefochten wird.
3. Bei der Regelung des § 33 Abs 5 SGB 2, wonach die §§ 115 und 116 SGB 10 der Regelung von § 33 Abs 1 vorgehen, handelt es sich um einen Anwendungsvorrang, nicht um einen Ausschließungsvorrang. Soweit ein Anspruchsübergang nach § 115 SGB 10 nicht eintritt, bleibt ein Übergang gem § 33 SGB 2 möglich.
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 7. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Im Streit steht der Übergang eines Anspruchs der Klägerin gegen ihren früheren Arbeitgeber auf den Beklagten.
Die am 22. April 1981 geborene Klägerin war seit dem 12. September 2000 in einem M. Restaurant beschäftigt. In einer Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Tochter bezog die Klägerin ergänzende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) von dem Rechtsvorgänger des Beklagten, der Arbeitsgemeinschaft Landkreis B-Stadt (ARGE).
Mit Schreiben vom 4. Juni 2007 kündigte der Arbeitgeber, die M. Systemgastronomie e. K. das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 2007. Die Klägerin bezog anschließend noch bis 31. Dezember 2007 Leistungen von der ARGE. Zum 1. Januar 2008 meldete sie sich aufgrund eines Umzugs nach K. aus dem Leistungsbezug bei der ARGE ab.
Mit Schreiben an den ehemaligen Arbeitgeber der Klägerin vom 5. September 2007 machte die ARGE gemäß § 115 Sozialgesetzbuch, 10. Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) einen Anspruchsübergang hinsichtlich ausstehender Arbeitsentgeltansprüche geltend. Eine Kopie dieses Schreibens wurde an die Klägerin zur Kenntnisnahme übersandt.
In einem Arbeitsrechtsstreit beim Arbeitsgericht Würzburg schloss die Klägerin mit ihrem früheren Arbeitgeber am 13. November 2007 folgenden Vergleich:
“1. Die Parteien sind sich einig, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher, betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung vom 4. Juni 2007 mit Ablauf des 31. Juli 2007 geendet hat.
2. Der Beklagte zahlt an die Klägerin (eine) Restvergütung für Juni 2007 in Höhe von 97,05 € brutto, soweit nicht schon geschehen.
3. Der Beklagte rechnet das Arbeitsverhältnis bis zu seiner Beendigung ordnungsgemäß ab und zahlt die für die Klägerin sich ergebenden Beträge aus, soweit noch nicht geschehen.
4. Für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt der Beklagte an die Klägerin in Anlehnung. an die §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz eine Abfindung in Höhe von 1.500 € brutto...„
Mit Bescheid vom 7. Januar 2008 teilte die ARGE der Klägerin unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 5. September 2007 mit, dass ihr aufgrund der Nichtzahlung von Arbeitsentgelten ab dem 1. Juni 2007 im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2007 und dem 31. Dezember 2007 Leistungen in Höhe von insgesamt 3.035,91 € gezahlt worden seien. Dieser Betrag sei von den vom Arbeitgeber zu erfüllenden Ansprüchen einzubehalten und an die ARGE zu überweisen. Weiterhin führte die ARGE aus, dass “gegen diesen Bescheid„ der Widerspruch zulässig sei. Unter dem gleichen Datum forderte die ARGE in einem weitgehend gleich lautenden Schreiben an den früheren Arbeitgeber der Klägerin die Einbehaltung und Überweisung von Ansprüchen der Klägerin in Höhe des Betrages von 3.035,91 €.
Am 28. Januar 2008 erhob die Klägerin gegen den Bescheid vom 7. Januar 2008 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, überleitungsfähig seien lediglich die in Ziffer 3 des Vergleichs zuerkannten Zahlungsansprüche der Klägerin, mithin ihr Lohnanspruch für den Monat Juli 2007. Die in Ziffer 4 zuerkannten Zahlungsansprüche in Höhe von 1.500,00 € würden einen Abfindungsanspruch gemäß §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) betreffen, der nicht übergeleitet werden könne.
Der frühere Arbeitgeber der Klägerin überwies den Abfindungsbetrag in Höhe von 1.500,00 € am 25. Januar 2008 an die Bundesagentur für Arbeit.
Mit dem Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2008 wies die ARGE den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Dabei führte die ARGE zunächst aus, der im Bescheid vom 7. Januar 2008 genannte Betrag sei auf 1.500,00 € zu korrigieren, da es vorliegend allein um den Übergang des Anspruchs ...