Außerhalb der Beteiligungsrechte begründet das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit keine eigenen Zuständigkeiten. Es kann demnach nicht selbst Anspruchsgrundlage für Rechte des Personalrats bilden und weist ihm auch keine über die im BPersVG genannten Aufgabengebiete hinaus zu. Auch ein Unterlassungsanspruch lässt sich aus § 2 Abs. 1 BPersVG nicht herleiten.
§ 2 Abs. 1 BPersVG ist jedoch stets geeignet, als Auslegungsregel im gesamten Gesetz, insbesondere im Rahmen der Beteiligungsrechte des Personalrats zu fungieren. Das Bundesarbeitsgericht hat beispielsweise unter Berufung auf das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Grenze der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers bei Aufwendungen des Betriebsrats entwickelt.
1.4.1 Weitere Normen der vertrauensvollen Zusammenarbeit im BPersVG
Neben § 2 Abs. 1 BPersVG enthält das Gesetz an zahlreichen anderen Stellen Ausprägungen des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Formuliert sind diese teilweise als Verbots-, teilweise als Gebotsnormen.
Wichtigster Ausfluss der vertrauensvollen Zusammenarbeit ist wohl § 65 BPersVG. Wie bereits ausgeführt, kann Vertrauen zwischen den Dienststellenparteien nur dann entstehen, wenn regelmäßig Gespräche in von Vertrauen und Offenheit geprägter Atmosphäre stattfinden. § 65 BPersVG fordert deshalb formalisierte Monatsgespräche zwischen Personalrat und Dienststellenleitung. Beide Seiten haben in diesem Rahmen über strittige Fragen mit den ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten anzustreben.
Auch § 66 Abs. 1 BPersVG ist Ausfluss des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Er verpflichtet die Dienststellenleitung zur rechtzeitigen und umfassenden Unterrichtung gegenüber der Personalvertretung. Die Einhaltung der Informationspflicht ist vereinfacht gesagt die Verpflichtung zur Vorleistung der Dienststellenleitung auf dem Weg zur vertrauensvollen Zusammenarbeit. Schließlich ist sie regelmäßig die Quelle der Informationen, die die Personalvertretung benötigt, um ihre Aufgaben im Sinne des Personalvertretungsgesetzes wahrzunehmen. Kann der Personalrat nicht darauf vertrauen, dass er durch die Dienststelle auch unaufgefordert Informationen über Maßnahmen erhält, die Belange der Beschäftigten und damit den Aufgabenkreis des Personalrats berühren, scheint ein gedeihliches Zusammenwirken im Sinne des § 2 BPersVG kaum denkbar.
1.4.2 Adressaten des Gebots
Primär richtet sich das Gebot an sämtliche Personalvertretungen und die Dienststellenleitungen, weil sich für diese unmittelbar Aufgaben und Pflichten aus dem Personalvertretungsrecht ergeben. Konsequenterweise richtet sich das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit demnach nicht an die Beschäftigten der Dienststelle. Es will auch nicht den Umgang der Beschäftigten untereinander regeln.
Im Personalrat selbst bindet § 2 BPersVG jedes seiner Mitglieder im Auftreten und Umgang gegenüber der Dienststelle. Für den Umgang der Personalratsmitglieder untereinander beansprucht das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit keine Geltung. Ein vertrauensvoller Umgang untereinander wäre aufseiten des Personalrats sicherlich wünschenswert, ist jedoch mithilfe des § 2 Abs. 1 BPersVG nicht einforderbar.
Soweit das Gesetz sich mit seinem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit in § 2 BPersVG an die Dienststelle richtet, sind Adressaten neben dem Dienststellenleiter die Personen, die in § 8 BPersVG Erwähnung erwähnt sind (ständiger Vertreter, Leiter der Abteilung für Personal- und Verwaltungsangelegenheiten, Abteilungsleiter).
Wie die Vorschrift klarstellt, findet die Zusammenarbeit von Dienststellenleiter und Personalrat im Zusammenwirken mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen statt. Sowohl für die Gewerkschaften, als auch für die Arbeitgebervereinigungen ergeben sich jedoch aus § 2 Abs. 1 BPersVG keine besonderen Rechte oder Verpflichtungen.
1.4.3 Verstöße gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit
Verstößt eine Personalvertretung insgesamt oder ein einzelnes Personalratsmitglied gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit, handelt es sich hierbei um eine Pflichtverletzung im Sinne des § 30 BPersVG. Folge kann demnach sein, dass die Personalvertretung insgesamt auf Antrag der Dienststellenleitung durch ein zuständiges Verwaltungsgericht aufgelöst wird. Soweit nur ein einzelnes Personalratsmitglied gegen § 2 Abs. 1 BPersVG verstößt, kann es seines Amtes ebenfalls durch das zuständige Verwaltungsgericht enthoben werden. Bevor es jedoch hierzu kommt, wird es einer nachhaltigen und tiefgreifenden Störung der Zusammenarbeit durch das Handeln des Gremiums oder des einzelnen Personalratsmitglied bedürfen. Erstmalige und einmalige Verstöße dürften regelmäßig nicht genügen, die Rechtsfolgen des § 30 BPersVG herbeizuführen.
Verstößt der Dienststellenleiter oder eine der in § 8 BPersVG genannten Personen gegen das Gebot...