Auch einschlägige Tarifverträge beanspruchen Vorrang vor den Regelungen, insbesondere geschlossenen Dienstvereinbarungen, der personalvertretungsrechtlichen Parteien. Hintergrund ist unter anderem, dass die Dienststellenparteien, insbesondere die Personalräte den Gewerkschaften durch Überschneidungen in der Regelungskompetenz keine Konkurrenz machen sollen. Einschlägig ist ein Tarifvertrag jedenfalls immer dann, wenn er in der Dienststelle zur Anwendung kommt. Im Bereich des öffentlichen Dienstes wird dies regelmäßig der TVöD oder TV-L sein.

Der Tarifvorrang wird weiterhin dadurch gesichert, dass die Dienststellenparteien Dienstvereinbarungen nur dann mit der unmittelbaren und zwingenden Wirkung einer Dienstvereinbarung abschließen können, wenn § 73 Abs. 1 Satz 1 BPersVG dies ausdrücklich zulässt.

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