Auch in den jeweiligen Landespersonalvertretungsrechten gilt das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Ebenso sind die gewerkschaftlichen Zutrittsrechte zur Dienststelle und die Zusammenarbeit mit den Koalitionen auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite identisch oder mit geringfügigen Abweichungen in den jeweiligen Landesgesetzen geregelt.
§ 2 BPersVG vergleichbare Regelungen finden sich demnach in allen Personalvertretungsgesetzen der Länder an den nachfolgenden Stellen: Die Länderreglungen entsprechen mit den Hinweisen zu Gewerkschaft und Arbeitgebervereinigung meist mehr der Fassung des § 2 BPerVG a. F.
Baden-Württemberg | § 2 LPVG BW |
Bayern | Art. 2 BayPVG |
Berlin | § 2 PersVG BE |
Brandenburg | Weniger ausführlich als das Bundesrecht, jedoch mit Hinweis auf die Ökologie ist ein Hinweis zur Grundlage der Entscheidungen in § 2 Abs. 2 LPVG -BB enthalten. Die Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigung sind in § 3 geregelt. |
Bremen | § 52 Abs. 2 PVG-HB in Bezug auf Arbeitskämpfe |
Hamburg | § 2 HmbPersVG |
Hessen | § 2 HPVG n.F entspricht dem neuen Bundesrecht |
Mecklenburg-Vorpommern | Hier fehlt eine entsprechende Vorschrift Eine andere Rechtslage ergibt sich hieraus nicht. |
Niedersachsen | § 2 NPersVG |
Nordrhein-Westfalen | § 2 LPVG NW |
Rheinland-Pfalz | § 2 LPersVG RP |
Saarland | § 2 SPersVG |
Sachsen | § 2 SächsPersVG |
Sachsen-Anhalt | § 2 PersVG LSA |
Schleswig-Holstein | § 1, 2 MBG SH |
Thüringen | § 2 ThürPersVG |
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