Mit § 62 BPersVG vergleichbare Regelungen finden sich in allen Personalvertretungsgesetzen der Länder.
Baden-Württemberg | § 70 Abs. 1 LPVG BW enthält einen 11 Positionen umfassenden Aufgabenkatalog, der zum Teil mit anderen Begriffen und weiter untergliedert dem Katalog des Bundes entspricht. Zusätzlich sind Umweltschutz, Klimaschutz und Energieeffizienz aufgenommen. |
Bayern | Art. 69 BayPVG entspricht inhaltlich der Bundesvorschrift |
Berlin | § 72 PersVG BE entspricht der Bundesvorschrift |
Brandenburg | § 58 LPVG-BB beschreibt die Aufgaben als Ziele und hebt in § 58 Abs. 2 LVPG BB "insbesondere" zu fördernde Ziele hervor. |
Bremen | § 54 Abs. 1 PVG-HB beschränkt sich auf 4 Aufgabenbereiche. Die im Bund und anderen Ländern explizit genannte Aufgabe bei Gleichstellung und Gleichbehandlung wird man aus der Verweisung auf die Überwachung der Einhaltung geltender Gesetze ableiten können. |
Hamburg | § 78 HmbPersVG weniger explizit, aber durch den Verweis auf §§ 87 und 88 HmbPersVG und §§ 80-82 HmbPersVG letztlich ein dem Bund entsprechender Aufgabenkatalog. |
Hessen | § 60 HPVG enthält keinen speziellen Hinweis auf die Gleichstellung im Hinblick die sexuelle Identität, erwähnt aber in § 60 Abs. 1 Nr. 9 HPVG den Umweltschutz. Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz sind in § 60 Abs. 2 HPVG geregelt. |
Mecklenburg-Vorpommern | § 61 PersVG M-V. Die Gleichstellung und Gleichbehandlung werden nicht explizit erwähnt und sind dem Verweis in § 61 Nr. 2 PersVG M-V zur Einhaltung der Gesetze zu entnehmen. |
Niedersachsen | § 59 NPersVG. Die Gleichbehandlung und Gleichstellung wird in § 59 Nr. 1 NPersVG explizit aufgeführt und im Übrigen werden die Aufgaben des Bundes inhaltlich übernommen. |
Nordrhein-Westfalen | § 64 LPVG NW entspricht der Regelung des Bundes, wobei zusätzlich der Umweltschutz in der Dienststelle zur Aufgabe gemacht wird. |
Rheinland-Pfalz | § 69 LPersVG RP entspricht der Regelung des Bundes ergänzt um die Wahrung der Interessen der Fernarbeitnehmerinnen und Fernarbeitnehmer. |
Saarland | § 71 SPersVG entspricht i.W. der Regelung des Bundes. |
Sachsen | § 73 Abs. 1 SächsPersVG enthält i.W. die Regelungen des Bundes. |
Sachsen-Anhalt | § 57 Abs. 1 PersVG LSA enthält i.W. die Regelungen des Bundes. |
Schleswig-Holstein | § 2 MBG SH beschreibt die Aufgaben als "Gegenstände und Ziele der Zusammenarbeit",wobei in § 2 Abs. 3 MBG SH die Gleichbehandlung und die Gleichstellung "insbesondere" zu fördern sind. In § 2 Abs. 4 MBG SH wird die Berücksichtigung des gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Umfeldes gefordert. |
Thüringen | § 68 ThürPersVG entspricht i.W. dem Katalog des Bundes. In § 68 Abs. 1 Nr. 10 ThürPersVG findet sich ein Hinweis auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. |
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