1 Bundesrecht
1.1 Grundsätzliches
§ 3 BPersVG bestimmt die Unabdingbarkeit der Bestimmungen des Personalvertretungsrechtes für den Bund.
Gegenüber der alten Fassung wird diese Unabdingbarkeit ausdrücklich auch auf Dienstvereinbarungen erweitert.
Wann immer der Geltungsbereich gemäß § 1 BPersVG gegeben ist, ist das Gesetz anzuwenden.
2 Landesrecht
Die Länder haben diese Bestimmung häufig wortgleich übernommen:
2.1 Baden-Württemberg
§ 3 LPVG BW auch für Dienstvereinbarungen
2.2 Bayern
Art. 3 BayPVG nur für Tarifverträge
2.3 Berlin
§ 2 Abs. 4 PersVG BE nur für Tarifverträge
2.4 Brandenburg
§ 102 LPVG BB für jede Form der Veränderung, die sich nicht aus dem Gesetz selbst ergibt
2.5 Bremen
keine Regelung
2.6 Hamburg
§ 3 HmbPersVG auch für Dienstvereinbarungen
2.7 Hessen
§ 1 Abs. 3 HPVG auch für Dienstvereinbarungen
2.8 Mecklenburg-Vorpommern
§ 89 PersVG M-V für jede Form der Veränderung, die sich nicht aus dem Gesetz selbst ergibt
2.9 Niedersachsen
§ 82 NPersVG auch für Dienstvereinbarungen und Vereinbarungen mit Spitzenorganisationen der Gewerkschaften
2.10 Nordrhein-Westfalen
§ 4 LPVG NRW auch für Dienstvereinbarungen
2.11 Rheinland-Pfalz
§ 3 LPersVG RP auch für Dienstvereinbarungen
2.12 Saarland
§ 3 SPersVG auch für Dienstvereinbarungen
2.13 Sachsen
§ 84 Abs. 6 SächsPersVG für Tarifverträge
2.14 Sachsen-Anhalt
§ 3 PersVG LSA auch für Dienstvereinbarungen
2.15 Schleswig-Holstein
§ 90 MBG SH für jede Form der Veränderung, die sich nicht aus dem Gesetz ergibt
2.16 Thüringen
§ 3 ThürPersVG für Tarifverträge
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