1 Bundesrecht

§ 3 BPersVG

1.1 Grundsätzliches

§ 3 BPersVG bestimmt die Unabdingbarkeit der Bestimmungen des Personalvertretungsrechtes für den Bund.

Gegenüber der alten Fassung wird diese Unabdingbarkeit ausdrücklich auch auf Dienstvereinbarungen erweitert.

Wann immer der Geltungsbereich gemäß § 1 BPersVG gegeben ist, ist das Gesetz anzuwenden.

2 Landesrecht

Die Länder haben diese Bestimmung häufig wortgleich übernommen:

2.1 Baden-Württemberg

§ 3 LPVG BW auch für Dienstvereinbarungen

2.2 Bayern

Art. 3 BayPVG nur für Tarifverträge

2.3 Berlin

§ 2 Abs. 4 PersVG BE nur für Tarifverträge

2.4 Brandenburg

§ 102 LPVG BB für jede Form der Veränderung, die sich nicht aus dem Gesetz selbst ergibt

2.5 Bremen

keine Regelung

2.6 Hamburg

§ 3 HmbPersVG auch für Dienstvereinbarungen

2.7 Hessen

§ 1 Abs. 3 HPVG auch für Dienstvereinbarungen

2.8 Mecklenburg-Vorpommern

§ 89 PersVG M-V für jede Form der Veränderung, die sich nicht aus dem Gesetz selbst ergibt

2.9 Niedersachsen

§ 82 NPersVG auch für Dienstvereinbarungen und Vereinbarungen mit Spitzenorganisationen der Gewerkschaften

2.10 Nordrhein-Westfalen

§ 4 LPVG NRW auch für Dienstvereinbarungen

2.11 Rheinland-Pfalz

§ 3 LPersVG RP auch für Dienstvereinbarungen

2.12 Saarland

§ 3 SPersVG auch für Dienstvereinbarungen

2.13 Sachsen

§ 84 Abs. 6 SächsPersVG für Tarifverträge

2.14 Sachsen-Anhalt

§ 3 PersVG LSA auch für Dienstvereinbarungen

2.15 Schleswig-Holstein

§ 90 MBG SH für jede Form der Veränderung, die sich nicht aus dem Gesetz ergibt

2.16 Thüringen

§ 3 ThürPersVG für Tarifverträge

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