Die Faktor Zeit ist in verschiedener Hinsicht zu prüfen und kann Anlass zu Differenzen mit dem Personalrat sein. Während bei freigestellten Personalräten jedenfalls nicht ohne besondere Begründung während der Arbeitszeit zusätzlich auch von nicht freigestellten Mitgliedern des Personalrats eine Sprechstunde abgehalten werden kann, wirkt sich diese Aktivität bei kleineren Dienststellen besonders gravierend als Unterbrechung der Arbeitszeit aus und ist im Regelfall unter möglichster Schonung des Betriebsablaufs zu organisieren. Auch hier sind jedoch pauschale Vorgaben nur bedingt möglich, da es auf die Gestaltung der konkreten Arbeitsabläufe der Dienststelle und die Brisanz möglicher Themen ankommen wird. So ist zwar unter der Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigten, Schichten und Bereitschaftszeiten eine gewisse Beeinträchtigung der Abläufe denkbar, aber außerhalb konkreter dringender und drängender Probleme auf das Mindestmaß zu beschränken. Das kann sich bei aktuellen Themen, die einzelne Beschäftigte unmittelbar betreffen können, anders darstellen. Wenn konkrete Veränderungen zu Betriebsabläufen anstehen, Umorganisationen, Teilbetriebsstilllegungen, Auslagerung mit u.U. Personalgestellung in Betracht kommen, hat das Informationsbedürfnis der Beschäftigten ein höheres Gewicht.
2.4.1 Abmeldepflicht PR-Mitglied
Zur Abmeldepflicht der Personalratsmitglieder im Rahmen ihrer Tätigkeit siehe § 51 BPersVG. Die nicht freigestellten Mitglieder der Personalvertretung müssen sich beim Dienststellenleiter die Zustimmung zum Verlassen des Arbeitsplatzes erteilen lassen. Es ist im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit und des Gebotes der sparsamen Verwendung der Mittel sicher bei der Abhaltung der Sprechstunden zunächst an freigestellte Mitglieder der Personalvertretung zu denken. Aber auch darüber entscheidet der Personalrat nach pflichtgemäßem Ermessen.
Es ist einhellige Meinung, dass der Personalrat zur Besetzung der Sprechstunde je nach den anstehenden drängenden Themen der Beschäftigten auch speziell sachkundige Mitglieder entsenden darf, darüber hinaus wird vertreten, dass der Personalrat nach Vereinbarung mit dem Leiter der Dienststelle aber auch andere sachkundige Beschäftigte und externe Sachverständige hinzuziehen darf.
Streitig ist der Zugang der Gewerkschaften. Jacobs leitet aus § 2 BPersVG die Unterstützung der Gewerkschaften und damit ein nach Ersuchen des Personalrats durch die Dienststelle zu gewährendes Zugangsrecht ab. Demgegenüber wird zunächst – das ist letztlich kein Widerspruch – klargestellt, dass die Gewerkschaften aus § 45 BPersVG kein eigenes Recht auf die Abhaltung von Sprechstunden ableiten können, aber auch nicht durch den Personalrat beteiligt werden könnten.
Teilweise wird der Anspruch auf die Anwesenheit der entsprechenden Gruppenvertretung bejaht. Dem tritt Fürst ausdrücklich entgegen. Er bezieht sich auf die Regelungen des BPersVG zum Gruppenprinzip und betrachtet diese als abschließend. Da in § 45 BPersVG keine Regelung zum Gruppenprinzip enthalten sei, gelte die Gesamtvertretungsbefugnis des Personalrats für alle Beschäftigten. Mangelnde Information oder Kenntnisse wegen der fehlenden Zugehörigkeit zur Gruppe sei – so Fürst weiter - durch den Austausch im Gremium lösbar. In besonders schwierigen Fällen werde eine Frage an Gruppenzugehörige weitergegeben, die sich dann mit dem Beschäftigten außerhalb der Sprechstunde in Verbindung setzen könnten. Da aber im Rahmen des erforderlichen Beizugs von Sachverständigen auch sachkundige Beschäftigte in Betracht kommen, ist der Streit im Zweifel müßig. Die Dienststellenleitung könnte unter Bezugnahme auf die Ansicht bei Fürst allenfalls eine Begründung der Erforderlichkeit verlangen.
2.4.2 Jugend- und Auszubildendenvertretung
Mit der Regelung des § 45 Abs. 2 BPersVG hat der Gesetzgeber die Gelegenheit genutzt, die Streitfragen hinsichtlich der Zulässigkeit von Sprechstunden seitens der Jugend- und Auszubildendenvertretung beizulegen. Unter der Voraussetzung, dass die Jugend- und Auszubildendenvertretung keine eigenen Sprechstunden abhält, wird ein Teilnahmerecht eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung an den Sprechstunden der Personalvertretung geschaffen. Eine weitere Voraussetzung für die Teilnahme ist, dass es um die Beratung derjenigen Beschäftigten geht, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich in einer beruflichen Ausbildung befinden (§ 45 Abs. 2 2. HS BPersVG). Damit ist klargestellt, dass es sich hier nicht um ein allgemeines Teilnahmerecht...