§ 40 PVG-HB

§ 40 Abs. 1 PVG-HB regelt nur für den Personalrat die Einrichtung der Sprechstunden während der Arbeitszeit. Anders als im Bund und den meisten anderen Länderregelungen ist von einem Einvernehmen nicht die Rede. Man wird die Ankündigung und die Einigung über Zeit und Ort gleichwohl aus den Grundsätzen der vertrauensvollen Zusammenarbeit ableiten können.

§ 40 Abs. 2 PVG-HB regelt die Lohnfortzahlung für die Beschäftigten, soweit der Besuch der Sprechstunde bzw. die sonstige Inanspruchnahme erforderlich ist.

§ 22 Abs. 3 Satz 1 PVG-HB erklärt die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu zusätzlichen Mitgliedern des Personalrats. Daraus kann man sowohl die Teilnahme an Sprechstunden als auch das Abhalten eigener Sprechstunden aus § 40 Abs. 1 PVG-HB unmittelbar ableiten.

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