1.2.1 Überblick
Der Bund hat die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten zu tragen, § 46 Abs. 1 BPersVG. Diese Vorschrift entspricht im Wesentlichen der Vorgängerregelung in § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG a. F.. Es wurde jedoch durch die Einbeziehung der Mitglieder des Personalrats klargestellt, dass die Kostentragungspflicht nicht nur die Kosten des Personalrats als Kollegialorgan, sondern auch die durch die Tätigkeit der Personalratsmitglieder (einschließlich zeitweise nachgerückter Ersatzmitglieder) entstehenden notwendigen Kosten umfasst. Daneben wird der Kostenträger klargestellt. Da die Dienststelle nicht rechtsfähig ist, hat juristisch der Bund als Träger der Dienststelle die Kosten zu tragen. Im Ergebnis ändert sich durch diese sprachliche Richtigstellung jedoch nichts daran, dass die Kosten aus den der Dienststelle zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln zu erbringen sind.
Daneben erhalten die Mitglieder des Personalrats bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld, § 46 Abs. 2 BPersVG. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten zudem die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.
1.2.2 Voraussetzungen der Kostentragungspflicht
1.2.2.1 Personalratstätigkeit
Es muss sich um eine Tätigkeit des Personalrats handeln, d. h. zum gesetzlich vorgesehenen Aufgabenbereich gehören. Hierbei ist sowohl das Handeln des Personalrats selbst erfasst, sowie auch das seiner einzelnen Mitglieder, die im Rahmen der gesetzlichen Pflichten und Befugnisse tätig sind. Dies ist jeweils den gesetzlichen Regelungen zu entnehmen und nach objektiven Gesichtspunkten zu bewerten; es besteht insoweit kein Ermessen.
Zu den Aufgaben des Personalrats zählen hierbei u. a. die Ausübung und Durchführung seiner Beteiligungsrechte gemäß §§ 62 ff. BPersVG sowie die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten, z. B. nach § 21 Abs. 1 BPersVG, § 59 Abs. 2 BPersVG, das Abhalten von Sprechstunden nach § 45 BPersVG, die Teilnahme an Sitzungen der Einigungsstelle und Bezirkspersonalrat sowie Tätigkeiten im Zusammenhang mit einem Beschlussverfahren.
Bei Krankenbesuchen ist zu differenzieren: Kostenerstattung kann dann verlangt werden, wenn der Besuch bei dem erkrankten Mitarbeiter eine Tätigkeit des Personalrats darstellt, d. h. ein konkreter Anlass vorliegt, der zum Aufgabenbereich des Personalrats gehört. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der Besuch notwendig war aufgrund einer Unfalluntersuchung, insbesondere wenn Rückfragen bezüglich Angelegenheiten des Beschäftigten, in denen der Personalrat zu beteiligen ist, erforderlich sind. Eine allgemeine Pflicht für den Personalrat, erkrankte Mitarbeiter zu besuchen, besteht dagegen nicht.
Liegt im konkreten Fall jedoch keine Personalratsarbeit vor, bzw. werden die gesetzlichen Befugnisse und Aufgaben überschritten, entfällt die Kostentragungspflicht.
Keine Kostenerstattung besteht insoweit bspw. bei der Bildung von dienststellenübergreifenden Arbeitsgemeinschaften mit anderen Personalvertretungen oder für gemeinsame Besprechungen mit anderen örtlichen Personalräten.
Ebenfalls besteht keine Kostenerstattung, wenn für einen verstorbenen Mitarbeiter ein Kranz besorgt oder dessen Beerdigung besucht wird, generell bei Beschaffung von Geburtstags-, Jubiläumsgeschenken u. Ä., bei der Ausrichtung von Betriebsfeiern bzw. Betriebsausflügen.
1.2.2.2 Notwendigkeit der Kosten
Eine Kostenerstattung nach § 46 Abs. 1 BPersVG kann es nur hinsichtlich solcher Kosten geben, die notwendig waren. Auch wenn diese Voraussetzung nicht ausdrücklich im Gesetz normiert ist, ergibt sich dies insbesondere aus dem Gebot der sparsamen Haushaltsführung, dem auch der Personalrat als Teil der öffentlich-rechtlichen Dienststelle unterliegt. Nach h. M. müssen nur solche Kosten erstattet werden, die der Personalrat nach pflichtgemäßer Beurteilung der objektiven Sachlage für erforderlich halten durfte. Dagegen spielt es keine Rolle, ob die konkrete Personalratstätigkeit notwendig und erforderlich war. Diese Auslegung würde zum einen dem Gesetzeswortlaut widersprechen, sowie die gesetzlich eingeräumten Rechte des Personalrats relativieren.
Bei der Prüfung des Personalrats, ob die entstehenden Kosten erforderlich und angemessen sind, entscheidet dieser eigenverantwortlich. Er hat hierbei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, d. h. ob die Kosten in angemessenem Verhältnis zur Dienstgröße, deren Leistungsfähigkeit und Bedeut...