Der Bund hat die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten zu tragen, § 46 Abs. 1 BPersVG. Diese Vorschrift entspricht im Wesentlichen der Vorgängerregelung in § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG a. F.. Es wurde jedoch durch die Einbeziehung der Mitglieder des Personalrats klargestellt, dass die Kostentragungspflicht nicht nur die Kosten des Personalrats als Kollegialorgan, sondern auch die durch die Tätigkeit der Personalratsmitglieder (einschließlich zeitweise nachgerückter Ersatzmitglieder) entstehenden notwendigen Kosten umfasst. Daneben wird der Kostenträger klargestellt. Da die Dienststelle nicht rechtsfähig ist, hat juristisch der Bund als Träger der Dienststelle die Kosten zu tragen. Im Ergebnis ändert sich durch diese sprachliche Richtigstellung jedoch nichts daran, dass die Kosten aus den der Dienststelle zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln zu erbringen sind.[1]

Daneben erhalten die Mitglieder des Personalrats bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld, § 46 Abs. 2 BPersVG. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten zudem die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.

[1] Gesetzesbegründung, Drucks. 19/26820.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge