Zu den von der Dienststelle/vom Bund nach § 46BPersVG zu tragenden Kosten gehören auch diejenigen, die dem Personalrat aufgrund von Rechtsstreitigkeiten in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten nach § 108 BPersVG im Beschlussverfahren entstehen, und zwar auch dann, wenn diese gegen die Dienststelle gerichtet sind; generell sind all diejenigen Kosten zu erstatten, die für die gerichtliche Verfolgung bzw. Verteidigung der Rechte des Personalrats erforderlich sind. In diesem Zusammenhang kann der Personalrat als Antragssteller oder auch als bloßer Beteiligter involviert sein, bspw. dann, wenn ein Beschäftigter ein Beschlussverfahren einleitet. Auch wenn im Verfahren an sich keine Kosten anfallen (es entstehen keine Gerichtskosten!), hat der Personalrat dennoch Auslagen, insbesondere außergerichtliche Kosten, z. B. für einen beauftragten Rechtsanwalt, die die Dienststelle, unter Beachtung der Grundsätze des § 46 BPersVG (das Verfahren ist in Ausübung der Tätigkeit des Personalrats geführt worden, Erforderlichkeit der Kosten etc. (s. o. unter 1.2.2.3), zu tragen hat.
Unter § 46 BPersVG fallen beispielsweise Verfahren, durch welche der Personalrat aufgelöst werden soll oder soweit es um die Amtsenthebung eines einzelnen Personalratsmitglieds nach § 30 BPersVG geht, es sei denn, die Voraussetzungen für den Ausschluss liegen vor. Nach dem BVerwG gehört hierzu auch ein Verfahren, in dem die Gültigkeit der Vorstandsbildung überprüft wird, und zwar auch dann, wenn das Verfahren nicht durch den gesamten Personalrat, sondern nur einem einzelnen Mitglied geführt wurde, oder ein Verfahren zur Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Personalratsbeschlusses.
Die Kostentragungspflicht gilt jeweils unabhängig davon, wer im Rechtsstreit obsiegt. Ebenfalls hängt die Kostenübernahme nicht davon ab, ob die Dienststelle dem Verfahren oder der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes zustimmt.
Dagegen sind Kosten, die im Zuge eines mutwilligen oder aus haltlosen Gründen geführten Verfahrens entstehen, nicht erforderlich, sodass hier keine Kostenpflicht der Dienststelle/des Bundes besteht. Dies gilt selbst dann, wenn das Verfahren an sich in Ausübung der Personalratstätigkeit geführt wurde. Beispielsweise kann dies der Fall sein, wenn im Verfahren Erfolgsaussichten von Anfang an nicht bestehen oder wenn ein verständiger und sachgerecht handelnder Beteiligter, der selbst für die Verfahrenskosten aufkommen müsste, die Rechtsverfolgung unterlassen hätte, bzw. wenn vor Anrufung des Gerichts nicht zuvor anderweitige Möglichkeiten zur Klärung der Rechtsfragen versucht worden sind. Insoweit kann von Rechtsmissbrauch gesprochen werden, wenn von zwei möglichen Verfahrenswegen bewusst der kostspieligere gewählt wird, obwohl beide hinsichtlich der Erfolgsaussichten bzw. des Verfahrenswegs gleichwertig sind; dies bestimmt sich jeweils nach dem Aufgabenbereich des Personalrats. Z. B. kann nach der Rechtsprechung der Personalrat verpflichtet sein, bei mehreren gleichgelagerten Fällen anstelle mehrerer Einzelverfahren ein Gruppenverfahren durchzuführen, oder in einem Musterverfahren die abstrakte, der Streitigkeit zugrunde liegende Frage, die mehrere Mitarbeiter betreffen, zum Gegenstand eines Verfahrens zu machen. Auch scheidet eine Erstattungspflicht der Dienststelle/ des Bundes für Anwaltskosten dann aus, wenn eine bestimmte Rechtsfrage bereits höchstrichterlich geklärt wurde, und keine neuen Argumente gegen die bereits bestehende gefestigte Rechtsprechung vorhanden sind.
Vom Umfang her umfasst die Kostentragungspflicht auch die Gebühren für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts, soweit die Rechtsverfolgung der Durchsetzung, Klärung und Wahrnehmung der personalvertretungsrechtlichen Rechte und Befugnisse des Personalrats oder einzelnen Mitglieder dient. Dies gilt jedenfalls dann, soweit eine Vertretungspflicht gesetzlich vorgeschrieben ist, oder wenn der Personalrat nach pflichtgemäßem Ermessen eine Hinzuziehung für erforderlich halten durfte, insbesondere bei schwierigen Rechtsproblemen. Eine Ablehnung der Kostenübernahme kann nicht mit der Begründung erfolgen, der Personalrat hätte sich durch Gewerkschaftsvertreter vertreten lassen müssen oder sich bei einem Vorgesetzten Rechtsauskünfte einholen können; denn zum einen sind die Gewerkschaften nicht verpflichtet, dem Personalrat Rechtsschutz zu gewähren, zudem steht es diesem auch frei, von wem er sich vertreten lassen möchte.
Soweit der Personalrat oder einzelne Mitglieder von einem Gewerkschaftssekretär in einem Beschlussverfahren nach § 108 Abs. 2 i. V. m. § 11 ArbGG vertreten werden, sind auch diese Kosten zu ersetzen, es sein denn, in der Gewerkschaftssatzung sind die Mitglieder von Ersatz barer Auslagen freigestellt.
Rechtsanwaltskosten, die , bzw. zu dessen Vorbereitung, für Rechtsauskünfte, -beratung oder -gutachten entstehen, fallen ebenfalls unter § 46 BPersVG. Allerdings setzt dies eine gesonderte Prüfung voraus. Unter Beachtung der Grund...