2.1 Baden-Württemberg
§ 41 LPVG BW
In Baden-Württemberg enthält § 41 LPVG BW eine entsprechende Regelung über die Kosten.
Abs. 1 und 2 entsprechen im Wesentlichen den Regelungen auf Bundesebene, sodass auf die entsprechende Kommentierung verwiesen werden kann. Abweichend zur Regelung auf Bundesebene wird in Abs. 1 Satz 1 ausdrücklich von den "entstehenden notwendigen Kosten" gesprochen. Zudem wird in Satz 2 für entstehende Kosten bei Reisetätigkeiten auf das Landesreisekostengesetz verwiesen. Nicht mit aufgenommen ist die Regelung, wonach Schäden am privaten PKW entsprechend den beamtenrechtlichen Bestimmungen ersetzt werden.
Abs. 3 Satz 1 entspricht ebenfalls der Regelung auf Bundesebene (vgl. dortige Kommentierung). Darüber hinaus Enthält Satz 3 eine Kostenregelung; danach trägt die Dienststelle die Kosten für erforderliche Informationsschriften des Personalrats.
2.2 Bayern
Art. 44 BayPVG
In Bayern enthält § 44 BayPVG eine entsprechende Regelung über die Kosten.
Abs. 1 entspricht im Wesentlichen § 46 BPersVG, sodass auf die entsprechende Kommentierung verwiesen werden kann. Abweichend wird für die Erstattung der Reisekosten auf die Reisekostenvergütung der Beamten verwiesen mit der Maßgabe, dass diese nach den für Beamte der Besoldungsgruppe A 15 geltenden Bestimmungen zu bemessen ist. In Abs. 1 Satz 3 enthalten ist eine dem Bundesrecht entsprechende Regelung, wonach bei notwendigen Reisen Ersatz für Sachschäden am privaten PKW in dem Umfang und bis zur Höhe ersetzt werden, wie bei Beamten des Dienstherrn.
Auch Absatz 2 entspricht der Regelung auf Bundesebene in § 47 BPersVG. Für das Büropersonal wird ausdrücklich auf das Kriterium der Erforderlichkeit abgestellt. Abweichend von der Vorschrift in § 47 BPersVG wird nicht geregelt, dass auch die in der Dienststelle üblicherweise genutzte Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen ist.
Abs. 3 Satz 1, 1. HS entspricht ebenfalls der Regelung auf Bundesebene in § 48 BPersVG (vgl. dortige Kommentierung). Anstelle der dortigen Bestimmung, wonach für Informationen der Personalrat die in der Dienststelle üblicherweise genutzten Informations- und Kommunikationssysteme nutzen kann, wird im 2. HS des § 44 Abs. 3 BayPVG ausdrücklich klargestellt, dass der Personalrat Bekanntmachungen auch in einem von der Dienststelle bereits eingerichteten Intranet veröffentlichen lassen kann.
2.3 Berlin
§ 40 PersVG BE
In Berlin enthält § 40 PersVG BE eine entsprechende Regelung über die Kosten.
Abs. 1 entspricht im Wesentlichen § 46 Abs. 1 BPersVG, sodass auf die entsprechende Kommentierung verwiesen werden kann. Abweichend zur Regelung auf Bundesebene trägt hier, statt dem Bund, die Verwaltung die entstehenden Kosten.
Für Reisetätigkeiten wird in Satz 2 auf § 77 des Landesbeamtengesetzes verwiesen.
Nicht mit aufgenommen ist die Regelung, wonach Schäden am privaten PKW entsprechend den beamtenrechtlichen Bestimmungen ersetzt werden.
Abs. 2 entspricht im Wesentlichen der Regelung auf Bundesebene (vgl. dortige Kommentierung). Abweichend von der Vorschrift in § 47 BPersVG wird nicht geregelt, dass auch die in der Dienststelle üblicherweise genutzte Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen ist.
§ 40 PersVG BE enthält keine dem § 48 BPersVG vergleichbare Bestimmung.
Dafür ist in § 40 Abs. 3 PersVG BE eine ausdrückliche Regelung in Bezug auf die Heranziehung von Sachverständigen normiert. Hiernach kann der Personalrat bei der Durchführung seiner Aufgaben Sachverständige heranziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Soweit hierdurch allerdings Kosten entstehen, wird einschränkend angeordnet, dass in diesem Fall die Dienstelle ihr Einvernehmen geben muss.
2.4 Brandenburg
§ 44 LPVG-BB
In Brandenburg enthält § 44 LPVG-BB eine entsprechende Regelung über die Kosten.
Abs. 1 entspricht im Wesentlichen § 46 Abs. 1 BPersVG, sodass auf die entsprechende Kommentierung verwiesen werden kann. Abweichend zur Regelung auf Bundesebene werden erweiternd neben den Kosten des Personalrats auch die Kosten der "von ihm beauftragten Mitglieder" von der Dienststelle getragen. Zudem werden in Satz 2 nummerisch Fälle genannt, die ebenfalls eine Kostentragungspflicht auslösen. Dies wären:
- Kosten für Reisen von Mitgliedern des Personalrats, die dieser zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben beschließt, und zwar nach den für Beamte der Besoldungsgruppe A 15 geltenden Bestimmungen,
- Kosten für Beschäftigte, die auf Beschluss des Personalrats zu einer Personalratssitzung eingeladen werden, nach den Vorschriften des geltenden Reisekostenrechts,
- Kosten des erforderlichen Geschäftsbedarfes des Personalrats,
- Kosten für verwaltungsrechtliche Verfahren in den Fällen des § 95 LPVG-BB,
- Kosten zur Deckung des notwendigen Informationsbedarfs, notwendiger Beratungen und Begutachtungen.
Die auf Bundesebene in § 46 Abs. 2 Satz 2 BPersVG genannten Reisekosten sind somit in diesem Katalog in Nr. 1 genannt. Nicht ausdrücklich mit aufgenommen ist die Regelung, wonach Schäden am privaten PKW entsprechend den beamtenrechtlichen ...