§ 40 LPVG NW
In Nordrhein-Westfalen enthält § 40 LPVG NW eine entsprechende Regelung über die Kosten.
Abs. 1 entspricht im Wesentlichen § 46 Abs. 1 BPersVG, sodass auf die entsprechende Kommentierung verwiesen werden kann. Abweichend zur Regelung auf Bundesebene wird in Satz 2 für entstehende Kosten bei Reisetätigkeiten auf das Landesreisekostengesetz verwiesen. Zudem sind die Reisen der Dienststelle rechtzeitig vorher anzuzeigen.
Darüber hinaus wird, abweichend zur Regelung im BPersVG, klargestellt, dass bei Fahrten zu der Stelle, bei der der Personalrat gebildet worden ist, und bei Fahrten zu regelmäßigen Sitzungen bei einer anderen Stelle und täglicher Rückkehr zum Wohnort, die Bestimmungen des Trennungsentschädigungsrechts keine Anwendung finden.
Nicht ausdrücklich mit aufgenommen ist die Regelung, wonach Schäden am privaten PKW entsprechend den beamtenrechtlichen Bestimmungen ersetzt werden.
Dienststelle und Personalrat können sich im Rahmen eines Budgets über die voraussichtlich anfallenden notwendigen Kosten verständigen; der Personalrat entscheidet im Rahmen des Budgets eigenverantwortlich.
Abs. 2 enthält eine zum BPersVG ergänzende Bestimmung. Hiernach sind dem Personalrat zur Deckung der ihm als Aufwand entstehenden Kosten, Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen. Ihre Höhe ist unter Berücksichtigung der Zahl der in der Regel vorhandenen Beschäftigten zu bemessen; sie wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung festgesetzt. Über die Verwendung der Mittel beschließt der Personalrat. Er hat sie auf Verlangen gegenüber der für die Rechnungsprüfung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Abs. 3 entspricht der Regelung auf Bundesebene, sodass auf die dortige Kommentierung verwiesen werden kann. Abweichend von der Vorschrift in § 47 BPersVG ist jedoch nicht geregelt, dass auch die in der Dienststelle üblicherweise genutzte Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen ist.
Abs. 4 betrifft das Bekanntmachungsrecht des Personalrats. Dies entspricht im Wesentlichen der Regelung auf Bundesebene in § 48 BPersVG, sodass auf die dortige Kommentierung verwiesen werden kann. Darüber hinaus wird hier in Abs. 4 Satz 1 ausdrücklich klargestellt, dass der Personalrat im Rahmen seiner Aufgaben berechtigt ist, die Beschäftigten über Angelegenheiten, die sie unmittelbar betreffen, schriftlich oder elektronisch zu unterrichten. Nach Satz 2 ist ihm zusätzlich ausdrücklich die Möglichkeit einer elektronischen Bekanntmachung zu eröffnen.