§ 43 LPersVG RP

In Rheinland-Pfalz enthält § 43 LPersVG RP eine entsprechende Regelung über die Kosten.

Abs. 1 entspricht § 46 Abs. 1 BPersVG, sodass auf die entsprechende Kommentierung verwiesen werden kann.

Auch Abs. 2 Satz 1 entspricht der Regelung auf Bundesebene (vgl. dortige Kommentierung). Darüber hinaus enthält Satz 2 eine Bestimmung, wonach bei Bedarf auch Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeiter zeitweise zur Vorbereitung von Beschlüssen zur Verfügung zu stellen sind. Abweichend von der Vorschrift in § 47 BPersVG ist jedoch nicht geregelt, dass auch die in der Dienststelle üblicherweise genutzte Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen ist.

Abs. 3, der das Bekanntmachungsrecht des Personalrats regelt, enthält vergleichbare Bestimmungen wie § 48 BPersVG. Hiernach hat die Dienststellenleitung dem Personalrat geeignete Anschlagflächen in der Dienststelle zur Verfügung zu stellen; darüber hinaus wird jedoch klargestellt, dass die Dienststelle ebenfalls die Kosten für erforderliche Informationsschriften des Personalrats zu übernehmen hat und der Personalrat Bekanntmachungen auch in einem von der Dienststelle bereits eingerichteten Intranet veröffentlichen lassen kann.

Abs. 4 enthält eine, § 46 Abs. 2 BPersVG vergleichbare, Regelung (vgl. entsprechende Kommentierung). Abweichend hiervon richtet sich die Reisekostenerstattung nach dem Landesreisekostengesetz. Nicht ausdrücklich mit aufgenommen ist die Regelung, wonach Schäden am privaten PKW entsprechend den beamtenrechtlichen Bestimmungen ersetzt werden.

Abweichend zur Bundesebene enthält Abs. 5 eine zusätzliche Bestimmung. Hier wird angeordnet, dass soweit die Dienststellenleitung einen Antrag des Personalrats auf Übernahme von Kosten ablehnt oder sie Räume, Geschäftsbedarf, Büropersonal oder Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeiter nach Absatz 2 oder 3 nicht im erforderlichen Umfang zur Verfügung stellt, auf Antrag des Personalrats ohne Durchführung des Stufenverfahrens gemäß § 74 Abs. 4 LPersVG RP die Einigungsstelle verbindlich entscheidet. Für die Bildung der Einigungsstelle und das Verfahren gilt § 75 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 LPersVG RP.

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