§ 34 MBG SH
In Schleswig-Holstein enthält § 34 MBG SH eine entsprechende Regelung über die Kosten.
Abs. 1 entspricht im Wesentlichen § 46BPersVG, sodass auf die entsprechende Kommentierung verwiesen werden kann. Abweichend zur Regelung auf Bundesebene werden in Satz 2 nummerisch Fälle genannt, die ebenfalls eine Kostentragungspflicht auslösen. Dies wären:
- die notwendigen Kosten für Gutachten, die der Personalrat zur Durchführung seiner Aufgaben in Auftrag gegeben hat,
- Kosten für verwaltungsgerichtliche Verfahren in den Fällen des § 88 MBG SH; werden die Kosten des Rechtsstreites dem Personalrat auferlegt, so gelten sie als Kosten nach Absatz 1 Satz 1,
- Kosten für Reisen von Mitgliedern des Personalrats nach dem Bundesreisekostengesetz, die dieser zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben beschließt; vom Dienst teilweise und voll freigestellte Mitglieder von Stufenvertretungen erhalten die ihnen entstandenen Mehrausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Sitz der Stufenvertretung nach §§ 4 und 5 Bundesreisekostengesetz erstattet,
- Kosten für Beschäftigte, die auf Beschluss des Personalrats zu einer Personalratssitzung eingeladen werden, nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes,
- Kosten des sachlichen Geschäftsbedarfes des Personalrats,
- Kosten zur Deckung des Informationsbedarfes durch Literatur und rechtliche Beratungen.
Ergänzend wir in Abs. 1 bestimmt, dass in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 bis 6 Beschlüsse des Personalrats für die Dienststelle bindend sind, soweit sie sich im Rahmen der für den Personalrat bereitgestellten Haushaltsmittel halten, es sei denn, dass das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht sie auf Antrag der Dienststelle aufhebt. Der Antrag ist innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Unterrichtung der Dienststelle über den Beschluss des Personalrats zu stellen.
Nicht ausdrücklich mit aufgenommen ist die Regelung, wonach bei Reisetätigkeiten Schäden am privaten PKW entsprechend den beamtenrechtlichen Bestimmungen ersetzt werden.
Abs. 2 regelt die zur Verfügungsstellung von Räumen und Büropersonal für die Sitzungen, Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung des Personalrats. Diese Regelung entspricht § 47 BPersVG (vgl. dortige Kommentierung), wobei sich im MBG SH. die Kostentragungspflicht für sachlichen Geschäftsbedarf bereits aus Abs. 1 Nr. 5 ergibt.
Auch Abs. 3 Satz 1 entspricht der Regelung auf Bundesebene in § 48 BPersVG (vgl. dortige Kommentierung). Abweichend von der Vorschrift in § 47 und § 48 BPersVG ist jedoch nicht geregelt, dass auch die in der Dienststelle üblicherweise genutzte Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen ist.
In Abs. 4 wird, ergänzend zu den Vorschriften auf Bundesebene, bestimmt, dass die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Personalrats und zur Deckung seines Geschäfts- und Informationsbedarfs bewilligten Haushaltsmittel im Sinne von Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 6, ihm auf seinen Antrag hin zur eigenverantwortlichen Verwaltung zur Verfügung gestellt werden können.