§ 42 HPVG

In Hessen enthält § 42 HPVG eine entsprechende Regelung über die Kosten.

Abs. 1 entspricht im Wesentlichen § 46 Abs. 1 BPersVG, sodass auf die entsprechende Kommentierung verwiesen werden kann.

Abs. 2 entspricht ebenfalls der Regelung auf Bundesebene in § 47 BPersVG (vgl. dortige Kommentierung). Einschränkend wird hier jedoch das Büropersonal nicht mitumfasst. Zudem wird abweichend von der Vorschrift in § 47 BPersVG nicht geregelt, dass auch die in der Dienststelle üblicherweise genutzte Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen ist.

In Abs. 3 ist die Kostentragungspflicht für Reisen von Personalratsmitgliedern geregelt. Diese richtet sich nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung für Beamte. Die Reise ist zudem der für die Genehmigung von Dienstreisen zuständigen Stelle vorher anzuzeigen. Nicht ausdrücklich mit aufgenommen ist die Regelung, wonach Schäden am privaten PKW entsprechend den beamtenrechtlichen Bestimmungen ersetzt werden.

Es gibt keine dem § 48 BPersVG vergleichbare Bestimmung.

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