Das Personalvertretungsrecht gliedert die Gesamtheit der Beschäftigten einer Dienststelle in zwei Gruppen, die Arbeitnehmergruppe und die Beamtengruppe. Die Zugehörigkeit zu der einen oder anderen Gruppe ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 BPersVG.
Grund für das sich durch das gesamte Gesetz ziehende Gruppenprinzip sind die grundlegend anderen Rechtsverhältnisse, aus denen die Beschäftigung von Arbeitnehmern und Beamten erfolgt. Auch stellt das Gesetz die Vermutung auf, dass die Interessen der einen und der anderen Gruppe wegen der unterschiedlichen Natur von Beamten- und Arbeitsrecht durchaus unterschiedlich gelagert sein können. Unberührt bleiben soll durch das Gruppenprinzip jedoch der Grundsatz der einheitlichen und gemeinsamen Personalvertretung. Dementsprechend ist eine Gruppe auch nicht befugt als selbstständiges Teilorgan Personalratsaufgaben alleine wahrzunehmen.
Das Gruppenprinzip sowie die Gruppenzugehörigkeit spielen an zahlreichen Stellen innerhalb des BPersVG eine entscheidende Rolle. Diese sind:
- Zusammensetzung des Personalrats in Abhängigkeit von der Stärke der jeweiligen Gruppe, §§ 17, 18 BPersVG;
- Grundsatz der getrennten Wahl, nur ausnahmsweise nach vorheriger getrennter Abstimmung gemeinsame Wahl des Personalrats, §§ 19 Abs. 2, 20 BPersVG;
- Zusammensetzung des Wahlvorstands, §§ 21, 22 BPersVG;
- Zusammensetzung und Wahl des Vorstands des Personalrats, §§ 34, 35 PersVG;
- Antrag auf Anberaumung einer Sitzung des Personalrats durch Mehrheit einer Gruppe, §§ 36, 37 BPersVG;
- Antrag auf Teilnahme eines Gewerkschaftsbeauftragten an Personalratssitzungen, § 37 BPersVG;
- Beschlussfassungen in Gruppenangelegenheiten: zu Beschlussfassungen sind lediglich die Vertreter einer Gruppe berufen, wenn die zu beschließende Angelegenheit nur die Angehörigen der einen Gruppe betrifft, § 40 BPersVG;
- Vetorecht einer Gruppe, wenn deren Mehrheit der Ansicht ist, durch einen zuvor gefassten Beschluss des Personalrats würden wichtige Interessen dieser Gruppe erheblich beeinträchtigt, § 42 BPersVG;
- Auswahl der freizustellenden Personalratsmitglieder, bei der die Gruppenverteilung angemessen zu berücksichtigen ist, § 53 BPersVG;
- Bildung von Stufenvertretungen, bei der jede Gruppe mindestens einen Vertreter erhält, §§ 88, 89 BPersVG;
- Beteiligungen bei Personalangelegenheiten: Auch hier wird teilweise zwischen den Gruppen unterschieden, wobei sich die Stufe der Einflussnahmemöglichkeit bei personellen Einzelmaßnahmen je nach Gruppe deutlich unterscheiden kann, §§ 63, 78 BPersVG.
Das Gruppenprinzip ist nicht abdingbar, sei es durch Tarifvertrag, Dienstvereinbarung, Personalratsbeschluss oder Abstimmung der Beschäftigten einer Dienststelle. Auch für den Fall, dass im Wege einer Vorabstimmung nach § 19 Abs. 2 BPersVG die Beschäftigten eine gemeinsame Wahl zum Personalrat beschlossen haben sollten, führt dies nicht zu Abweichungen vom Gruppenprinzip aus § 5 BPersVG.