1 Bundesrecht
§ 5 BPersVG
1.1 Grundsätzliches
Durch Art. 8 des Gesetzes zur Reorganisation der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und zur Änderung anderer Gesetze vom 14.9.2005 wurden die ehemals zwei Gruppen der Angestellten und Arbeiter unter dem Dach der Gruppe der Arbeitnehmer zusammengefasst. Hintergrund ist das Inkrafttreten des TVöD zum 1.10.2005, der ebenfalls nicht mehr zwischen Angestellten und Arbeitern differenziert.
1.2 Gruppenprinzip
Das Personalvertretungsrecht gliedert die Gesamtheit der Beschäftigten einer Dienststelle in zwei Gruppen, die Arbeitnehmergruppe und die Beamtengruppe. Die Zugehörigkeit zu der einen oder anderen Gruppe ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 BPersVG.
Grund für das sich durch das gesamte Gesetz ziehende Gruppenprinzip sind die grundlegend anderen Rechtsverhältnisse, aus denen die Beschäftigung von Arbeitnehmern und Beamten erfolgt. Auch stellt das Gesetz die Vermutung auf, dass die Interessen der einen und der anderen Gruppe wegen der unterschiedlichen Natur von Beamten- und Arbeitsrecht durchaus unterschiedlich gelagert sein können. Unberührt bleiben soll durch das Gruppenprinzip jedoch der Grundsatz der einheitlichen und gemeinsamen Personalvertretung. Dementsprechend ist eine Gruppe auch nicht befugt als selbstständiges Teilorgan Personalratsaufgaben alleine wahrzunehmen.
Das Gruppenprinzip sowie die Gruppenzugehörigkeit spielen an zahlreichen Stellen innerhalb des BPersVG eine entscheidende Rolle. Diese sind:
- Zusammensetzung des Personalrats in Abhängigkeit von der Stärke der jeweiligen Gruppe, §§ 17, 18 BPersVG;
- Grundsatz der getrennten Wahl, nur ausnahmsweise nach vorheriger getrennter Abstimmung gemeinsame Wahl des Personalrats, §§ 19 Abs. 2, 20 BPersVG;
- Zusammensetzung des Wahlvorstands, §§ 21, 22 BPersVG;
- Zusammensetzung und Wahl des Vorstands des Personalrats, §§ 34, 35 PersVG;
- Antrag auf Anberaumung einer Sitzung des Personalrats durch Mehrheit einer Gruppe, §§ 36, 37 BPersVG;
- Antrag auf Teilnahme eines Gewerkschaftsbeauftragten an Personalratssitzungen, § 37 BPersVG;
- Beschlussfassungen in Gruppenangelegenheiten: zu Beschlussfassungen sind lediglich die Vertreter einer Gruppe berufen, wenn die zu beschließende Angelegenheit nur die Angehörigen der einen Gruppe betrifft, § 40 BPersVG;
- Vetorecht einer Gruppe, wenn deren Mehrheit der Ansicht ist, durch einen zuvor gefassten Beschluss des Personalrats würden wichtige Interessen dieser Gruppe erheblich beeinträchtigt, § 42 BPersVG;
- Auswahl der freizustellenden Personalratsmitglieder, bei der die Gruppenverteilung angemessen zu berücksichtigen ist, § 53 BPersVG;
- Bildung von Stufenvertretungen, bei der jede Gruppe mindestens einen Vertreter erhält, §§ 88, 89 BPersVG;
- Beteiligungen bei Personalangelegenheiten: Auch hier wird teilweise zwischen den Gruppen unterschieden, wobei sich die Stufe der Einflussnahmemöglichkeit bei personellen Einzelmaßnahmen je nach Gruppe deutlich unterscheiden kann, §§ 63, 78 BPersVG.
Das Gruppenprinzip ist nicht abdingbar, sei es durch Tarifvertrag, Dienstvereinbarung, Personalratsbeschluss oder Abstimmung der Beschäftigten einer Dienststelle. Auch für den Fall, dass im Wege einer Vorabstimmung nach § 19 Abs. 2 BPersVG die Beschäftigten eine gemeinsame Wahl zum Personalrat beschlossen haben sollten, führt dies nicht zu Abweichungen vom Gruppenprinzip aus § 5 BPersVG.
1.3 Streitigkeiten
Besteht Streit über die Frage der Zugehörigkeit eines Beschäftigten zu der jeweiligen Gruppe, entscheidet hierüber das zuständige Verwaltungsgericht im Beschlussverfahren, § 108 BPersVG. Relevant ist dies insbesondere in Wahlanfechtungsverfahren, bei Streitigkeiten über die korrekte Zusammensetzung der Personalräte, aber auch bei der Wirksamkeit von konkreten Beschlüssen in den Mitbestimmungsverfahren, wenn hier fälschlicherweise Angelegenheiten als Gruppenangelegenheiten behandelt wurden.
2 Landesrecht
In der Neufassung gibt es wegen der bereits im Jahr 2006 durch die Föderalismusreform entfallenen Kompetenz zur Rahmengesetzgebung keine dem § 98 BPersVG a. F. vergleichbare Regelung. Für die Länder geltende Ausnahmen sind lediglich die beiden Vorschriften in § 127 BPersVG und § 128 BPersVG.
Die Länder haben das Gruppenprinzip aber jeweils selbst umgesetzt.
2.1 Baden-Württemberg
§ 4 LPersVG BW
2.2 Bayern
Art. 5 BayPVG
2.3 Berlin
§ 3 PersVG BE
2.4 Brandenburg
§ 5 LPVG BB
2.5 Bremen
§ 3 BremPersVG
2.6 Hamburg
§ 5 HmbPersVG
2.7 Hessen
§ 4 HPVG
2.8 Mecklenburg-Vorpommern
§ 7 PersVG M-V
2.9 Niedersachsen
§ 5 NPersVG
2.10 Nordrhein-Westfalen
§ 6 LPVG NW
2.11 Rheinland-Pfalz
§ 4 LPersVG RP
2.12 Saarland
§ 5 SPersVG
2.13 Sachsen
§ 5 SächsPersVG
2.14 Sachsen-Anhalt
§ 4 PersVG LSA
2.15 Schleswig-Holstein
§ 7 MBG Schl.-H.
2.16 Thüringen
§ 5 ThürPersVG