Besteht Streit über die Frage der Zugehörigkeit eines Beschäftigten zu der jeweiligen Gruppe, entscheidet hierüber das zuständige Verwaltungsgericht im Beschlussverfahren, § 108 BPersVG. Relevant ist dies insbesondere in Wahlanfechtungsverfahren, bei Streitigkeiten über die korrekte Zusammensetzung der Personalräte, aber auch bei der Wirksamkeit von konkreten Beschlüssen in den Mitbestimmungsverfahren, wenn hier fälschlicherweise Angelegenheiten als Gruppenangelegenheiten behandelt wurden.

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