Das Amt des Personalrates ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Hierdurch soll dessen äußere sowie die innere Unabhängigkeit gesichert werden.[1] Deshalb ist der Begriff der Unentgeltlichkeit eng auszulegen und wird z. B. durch § 10 BPersVG oder § 49 BPersVG näher konkretisiert.

Jede materielle Besserstellung der Personalratsmitglieder ist verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann, d. h. den Arbeitgeber, den Beschäftigen und auch gegen außenstehende Dritte.

Den Mitgliedern der Personalvertretung darf keine Vergütung in Form von unmittelbarer Bezahlung geleistet werden, wie z. B. Sitzungsgelder[2] oder Zahlung von Aufwandsentschädigungen, ohne dass solche tatsächlich entstanden sind.

Auch eine Zuwendung in versteckter Form ist unzulässig. Dies kann bspw. dadurch geschehen, dass dem Personalratsmitglied ein besserer Arbeitsplatz zugewiesen wird oder er bei Beförderungen bevorzugt wird.

Zudem ist eine Vereinbarung über eine unzulässige Entgeltgewährung gemäß § 134 BGB nichtig. Allerdings können bereits geleistete Beträge nicht zurückgefordert werden, § 817 BGB.[3]

Personalratsmitglieder, die gegen das Verbot der Entgeltgewährung verstoßen, begehen eine Pflichtverletzung gemäß § 30 BPersVG, was ggf. auch zum Ausschluss aus dem Personalrat führen kann.

[1] BAG, Beschluss v. 4.6.2003.
[2] Ilbertz/Widmaier, § 46 Rn. 2; Richardi, § 46 Rn. 8.
[3] Altvater, § 46 Rn. 8; Lorenzen/Etzel, § 46 Rn 8; a. A. Richardi, § 46 Rn. 11.

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