1 Allgemeines

Die Vorschrift zur ehrenamtlichen Tätigkeit war ursprünglich in § 46 Abs. 1 BPersV a. F. enthalten. Aufgrund der Änderungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes, welche am 14.6.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurden und am 15.6.2021 in Kraft getreten sind, ist diese Regelung nun inhaltsgleich, jedoch in einer eigenständigen Norm, in § 50 BPersVG übernommen worden.

§ 50 BPersVG regelt die Rechtsstellung der Mitglieder der Personalvertretung. Sie steht hierbei in engem Zusammenhang mit § 10 BPersVG (Benachteiligung- und Begünstigungsverbot), § 49 (Beitragserhebungsverbot) sowie den §§ 51 ff. BPersVG, wodurch beispielsweise sichergestellt wird, dass mit dem Amt kein Entgeltverlust verbunden ist (§ 51 BPersVG). Zudem unterliegen die Mitglieder des Personalrats dem Versetzungs-, Zuweisungs-, Abordnungs- und Kündigungsschutz gemäß § 55 BPersVG.

2 Ehrenamtliche Tätigkeit – öffentliches Amt

Personalvertretungen bestehen nur in Einrichtungen mit öffentlich-rechtlichem Charakter. Aufgrund dessen sind dessen Mitglieder – im Gegensatz zu den Mitgliedern eines Betriebsrates – Inhaber eines öffentlichen Ehrenamts.

Trotz der Ausübung eines öffentlichen Amts haben die Mitglieder des Personalrates keine hoheitlichen Befugnisse. Da sie in dieser Funktion auch keine Dienstaufgabe aufgrund eines Beamten- oder Arbeitsverhältnisses ausüben,[1] sind die Rechte und Pflichten aus dem Ehrenamt und die Pflichten aus dem jeweiligen Arbeits-/Dienstverhältnis streng zu trennen.

Bei der Aufgabenwahrnehmung sind die Personalratsmitglieder nicht weisungsgebunden oder unterliegen gar der Rechtsaufsicht des Dienststellenleiters.[2]

[1] BVerwG, Beschluss v. 7.10.1964, ZBR 1964 S. 367; BAG, Beschluss v. 22.5.1986, PersR 1987 S. 107.
[2] BVerwG, Beschluss v. 10.10.1990, PersV1991 S. 272; VGH BW, Beschluss v. 23.12.1993, PersR 1994 S. 230.

3 Unentgeltliches Amt

Das Amt des Personalrates ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Hierdurch soll dessen äußere sowie die innere Unabhängigkeit gesichert werden.[1] Deshalb ist der Begriff der Unentgeltlichkeit eng auszulegen und wird z. B. durch § 10 BPersVG oder § 49 BPersVG näher konkretisiert.

Jede materielle Besserstellung der Personalratsmitglieder ist verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann, d. h. den Arbeitgeber, den Beschäftigen und auch gegen außenstehende Dritte.

Den Mitgliedern der Personalvertretung darf keine Vergütung in Form von unmittelbarer Bezahlung geleistet werden, wie z. B. Sitzungsgelder[2] oder Zahlung von Aufwandsentschädigungen, ohne dass solche tatsächlich entstanden sind.

Auch eine Zuwendung in versteckter Form ist unzulässig. Dies kann bspw. dadurch geschehen, dass dem Personalratsmitglied ein besserer Arbeitsplatz zugewiesen wird oder er bei Beförderungen bevorzugt wird.

Zudem ist eine Vereinbarung über eine unzulässige Entgeltgewährung gemäß § 134 BGB nichtig. Allerdings können bereits geleistete Beträge nicht zurückgefordert werden, § 817 BGB.[3]

Personalratsmitglieder, die gegen das Verbot der Entgeltgewährung verstoßen, begehen eine Pflichtverletzung gemäß § 30 BPersVG, was ggf. auch zum Ausschluss aus dem Personalrat führen kann.

[1] BAG, Beschluss v. 4.6.2003.
[2] Ilbertz/Widmaier, § 46 Rn. 2; Richardi, § 46 Rn. 8.
[3] Altvater, § 46 Rn. 8; Lorenzen/Etzel, § 46 Rn 8; a. A. Richardi, § 46 Rn. 11.

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