Die Vorschrift dient in erster Linie der Sicherstellung der ungestörten Ausübung und Unabhängigkeit des Personalrechtsamts. Sinn und Zweck ist es, die Mitglieder des Personalrats vor Maßnahmen, insbesondere vor unbegründeten arbeitsrechtlichen Entscheidungen des Arbeitgebers, zu bewahren, welche sie vorübergehend oder dauernd an der Ausübung des Personalratsamts hindern könnten[1]; denn aufgrund des Interessengegensatzes zwischen Personalrat und Dienststelle ist es nicht auszuschließen, dass bei einer Zustimmungsverweigerung des Personalrats bei einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit bestimmte Personalratsmitglieder in Misskredit geraten.

Zudem soll im Hinblick auf die Stetigkeit der Personalrechtsarbeit eine möglichst unveränderte Zusammensetzung der Personalvertretung gewährleistet werden.[2]

Weiterer Gedanke dieser Regelung ist, dass sich die Dienststelle im Fall grober Pflichtverletzungen eines Personalrechtsmitglieds in Ausübung der Tätigkeit statt arbeitsrechtlicher Maßnahmen in erster Linie der Ausschlussmöglichkeit nach § 30 BPersVG bedient.

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