1 Bundesrecht

§ 55 BPersVG

1.1 Einführung

§ 55 Abs. 1 BPersVG regelt zunächst die außerordentliche Kündigung von Personalratsmitgliedern. Soweit diese in einem Arbeitsverhältnis stehen, muss der Personalrat zu einer außerordentlichen Kündigung zustimmen. Für den Fall der Verweigerung der Zustimmung oder in den Fällen, dass keine Äußerung innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags erfolgt, kann gemäß Abs. 1 Satz 2 die Zustimmung auf Antrag des Dienststellenleiters durch das Verwaltungsgericht ersetzt werden, soweit die außerordentliche Kündigung im konkreten Fall gerechtfertigt ist.

Das Recht zur ordentlichen Kündigung wird hingegen nicht durch § 55 BPersVG eingeschränkt. Hier gelten die Regelungen des KSchG. Die ordentliche Kündigung richtet sich nach den Vorschriften des § 15 Abs. 2 KSchG und § 16 KSchG. Hiernach ist die ordentliche Kündigung von Mitgliedern der Personalvertretung, sowie auch der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wahlvorstands und Wahlbewerbern ausgeschlossen. Zudem ist für Mitglieder des Personalrats sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretung für die Dauer von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit ebenfalls die ordentliche Kündigung ausgeschlossen, sog. nachwirkender Kündigungsschutz.

§ 55 Abs. 2 BPersVG schützt die Mitglieder des Personalrats vor Versetzungen oder Abordnungen, Zuweisungen bzw. Umsetzungen. Diese sind gegen ihren Willen nur zulässig, soweit sie aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar sind. Voraussetzung ist auch hier die Zustimmung des Personalrats.

Gemäß § 55 Abs. 3 BPersVG werden Beamte im Vorbereitungsdienst sowie Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung von den Schutzbestimmungen der §§ 55 Abs. 2 und 3 sowie §§ 15 und 16 des KSchG ausgenommen. Zudem ordnet Satz 3 an, dass deren Mitgliedschaft im Personalrat unbeschadet des § 31 BPersVG ruht, solange sie entsprechend den Erfordernissen ihrer Ausbildung zu einer anderen Dienststelle versetzt oder abgeordnet sind.

1.2 Zweck

Die Vorschrift dient in erster Linie der Sicherstellung der ungestörten Ausübung und Unabhängigkeit des Personalrechtsamts. Sinn und Zweck ist es, die Mitglieder des Personalrats vor Maßnahmen, insbesondere vor unbegründeten arbeitsrechtlichen Entscheidungen des Arbeitgebers, zu bewahren, welche sie vorübergehend oder dauernd an der Ausübung des Personalratsamts hindern könnten[1]; denn aufgrund des Interessengegensatzes zwischen Personalrat und Dienststelle ist es nicht auszuschließen, dass bei einer Zustimmungsverweigerung des Personalrats bei einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit bestimmte Personalratsmitglieder in Misskredit geraten.

Zudem soll im Hinblick auf die Stetigkeit der Personalrechtsarbeit eine möglichst unveränderte Zusammensetzung der Personalvertretung gewährleistet werden.[2]

Weiterer Gedanke dieser Regelung ist, dass sich die Dienststelle im Fall grober Pflichtverletzungen eines Personalrechtsmitglieds in Ausübung der Tätigkeit statt arbeitsrechtlicher Maßnahmen in erster Linie der Ausschlussmöglichkeit nach § 30 BPersVG bedient.

1.3 Schutz der Personalratsmitglieder vor außerordentlichen Kündigungen, § 55 Abs. 1 BPersVG

§ 55 Abs. 1 BPersVG regelt zunächst die außerordentliche Kündigung von Personalratsmitgliedern. Soweit diese in einem Arbeitsverhältnis stehen, muss der Personalrat bei einer außerordentlichen Kündigung zustimmen.

1.3.1 Geltungsbereich

1.3.1.1 Geschützter Personenkreis

§ 55 Abs. 1 BPersVG gewährt nur Personalratsmitgliedern Schutz, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen, d. h. Arbeitnehmer sind. Beamte werden dagegen nicht erfasst.

Grund hierfür ist, dass nur bei Arbeitnehmern ein Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet werden kann, während das Beamtenverhältnis durch z. B. Entlassung auf eigenen Wunsch bzw. gegen den Willen des Beamten durch Entfernung aus dem Dienst aufgrund Disziplinarmaßnahmen, bei Beamten auf Widerruf durch Widerruf oder bei Vorliegen eines bestimmten im Gesetz genannten Entlassungsgrunds endet. Ein Mitwirkungsrecht des Personalrats besteht hier im Rahmen des § 84 Abs. 1 Nr. 4 und 5 BPersVG.

Unmittelbar gilt § 55 BPersVG nur für Mitglieder des Personalrats. Kraft gesetzlicher Verweisung findet diese Vorschrift jedoch darüber hinaus entsprechende Anwendung:

Bei Auszubildenden, die Mitglied in einer Jugend- bzw. Auszubildendenvertretung sind, findet die Vorschrift nach §105 BPersVG entsprechend mit der Maßgabe Anwendung, dass die außerordentliche Kündigung, die Versetzung und die Abordnung von Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung der Zustimmung des Personalrats bedürfen. Für Mitglieder dessen Wahlvorstands und Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber gilt § 55 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 entsprechend. §

Bei Mitgliedern der Stufenvertretung gilt § 55 BPersVG über § 91 BPersVG, gemäß § 25 BPersVG gilt 55 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 BPersVG für Mitglieder des Wahlvorstands sowie für Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber entsprechend. Ebenfalls Anwendung findet § 55 BPersVG auf Vertrauenspersonen der Schwerbehinde...

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