§ 55 Abs. 1 BPersVG gewährt nur Personalratsmitgliedern Schutz, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen, d. h. Arbeitnehmer sind. Beamte werden dagegen nicht erfasst.
Grund hierfür ist, dass nur bei Arbeitnehmern ein Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet werden kann, während das Beamtenverhältnis durch z. B. Entlassung auf eigenen Wunsch bzw. gegen den Willen des Beamten durch Entfernung aus dem Dienst aufgrund Disziplinarmaßnahmen, bei Beamten auf Widerruf durch Widerruf oder bei Vorliegen eines bestimmten im Gesetz genannten Entlassungsgrunds endet. Ein Mitwirkungsrecht des Personalrats besteht hier im Rahmen des § 84 Abs. 1 Nr. 4 und 5 BPersVG.
Unmittelbar gilt § 55 BPersVG nur für Mitglieder des Personalrats. Kraft gesetzlicher Verweisung findet diese Vorschrift jedoch darüber hinaus entsprechende Anwendung:
Bei Auszubildenden, die Mitglied in einer Jugend- bzw. Auszubildendenvertretung sind, findet die Vorschrift nach §105 BPersVG entsprechend mit der Maßgabe Anwendung, dass die außerordentliche Kündigung, die Versetzung und die Abordnung von Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung der Zustimmung des Personalrats bedürfen. Für Mitglieder dessen Wahlvorstands und Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber gilt § 55 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 entsprechend. §
Bei Mitgliedern der Stufenvertretung gilt § 55 BPersVG über § 91 BPersVG, gemäß § 25 BPersVG gilt 55 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 BPersVG für Mitglieder des Wahlvorstands sowie für Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber entsprechend. Ebenfalls Anwendung findet § 55 BPersVG auf Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten gem. § 179 Abs. 3 SGB IX und auf Mitglieder der Konzern-, Gesamt-, Bezirks-, und Hauptschwerbehindertenvertretung, § 180 Abs. 7 SGB IX i. V. m. § 179 Abs. 3 SGB IX.
Für Ersatzmitglieder besteht Schutz erst mit Eintritt der Ersatzmitgliedschaft falls und nur für den Zeitraum, in dem sie als Ersatzmitglied tätig sind, d. h. anstelle eines verhinderten Personalratsmitglieds in die Personalvertretung eingerückt sind. Nach Ende des Vertretungsfalls endet auch der besondere Kündigungsschutz; in dem Fall wirkt nur noch der nachträgliche Kündigungsschutz des § 15 Abs. 2 Satz 2 KSchG, d. h. es ist innerhalb eines Jahrs nach dem Ende des Vertretungsfalls keine ordentliche Kündigung zulässig.
Keine Anwendung findet § 55 Abs. 1 BPersVG gem. Abs. 3 auf Beamte im Vorbereitungsdienst bzw. auf Beschäftigte in entsprechender Ausbildung.
Unter den besonderen Kündigungsschutz fallen ebenfalls die Mitglieder der Einigungsstelle; hier ist nur das Benachteiligungsverbot des § 10 BPersVG zu beachten, d. h. es besteht relativer Kündigungsschutz.
Schutz nach § 55 BPersVG besteht auch nicht, soweit die Wahl zur Personalvertretung von vornherein nichtig war. Dies kann der Fall sein, wenn gegen allgemeine Grundsätze der Wahl bzw. wesentliche Wahlvorschriften in so hohem Maß verstoßen wurde, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt, z. B. wenn die Wahl ohne Wahlvorstand bzw. Wahlausschreiben oder in offener Wahl durchgeführt wurde. Bei übrigen, weniger einschneidenden Verstößen besteht nur ein Anfechtungsrecht, die Wahl an sich ist wirksam, es sei denn, die Unwirksamkeit wird im Verfahren nach § 26 BPersVG vom Verwaltungsgericht festgestellt. Für die bei einer nichtigen Wahl ‹gewählten Mitglieder› besteht kein Schutz nach § 55 Abs. 1 BPersVG, sie genießen in diesem Fall jedoch den nachwirkenden Kündigungsschutz als Wahlbewerber gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 KSchG.