Der Versetzungs- bzw. Abordnungsbegriff hängt vom jeweiligen Status des betroffenen Personalratsmitglieds ab.
Soweit es sich hier um einen Arbeitnehmer handelt, sind für die Begriffsbestimmung die tariflichen Regelungen, wie z. B. § 4 TVöD/TV-L oder auch § 8 Abs. 6 MTArb, maßgebend. Gemäß der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 4 Abs. 1 TVöD/TV-L ist eine Versetzung ‹die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses›. Dagegen ist die Abordnung nur auf eine vorübergehende Beschäftigung gerichtet, vgl. Protokollerklärung Nr. 1 zu § 4 Abs. 1 TVöD. Eine tarifliche Definition der Zuweisung enthält § 4 Abs. 2 TVöD/TV-L.
Bei Beamten richten sich dagegen die Begriffe nach Beamtenrecht. Versetzung bedeutet hier eine dauerhafte Übertragung eines anderen Amts im funktionellen Sinn bei einer anderen Behörde bei entweder demselben oder auch einem anderen Dienstherrn. Das Amt wird zum einen bestimmt durch den spezifischen Aufgabenbereich, zum anderen durch die Eingliederung in eine bestimmte Behörde, vgl. § 26 BBG a. F., § 15 BeamtStG. Sonach liegt keine Versetzung vor, soweit die Dienststelle nicht gewechselt wird. Abordnung dagegen bedeutet die nur vorübergehende Zuweisung einer dem Amt des Betroffenen entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn, § 27 BBG a. F, § 14 BeamtStG. Erforderlich ist somit auch hier ein Wechsel der Dienststelle. Die Zuweisung ist geregelt in § 20 BeamtStG.
Dem besonderen Schutz unterliegen auch Umsetzungen in derselben Dienststelle, soweit sie mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sind, § 55 Abs. 2 Satz 2 BPersVG. Bei einem Wechsel des Amts oder Arbeitsplatzes innerhalb derselben Dienststelle liegt zwar grundsätzlich keine Versetzung vor. Jedoch gelten gemäß § 55 Abs. 2 BPersVG Umsetzungen innerhalb derselben Dienststelle, die mit einem Wechsel des Arbeitsplatzes bzw. Übertragung eines anderen Aufgabenbereichs verbunden sind, als Versetzungen und unterliegen somit denselben Anforderungen. Voraussetzung ist jedoch jeweils, dass zugleich ein Wechsel der Dienststelle erfolgt. Hierdurch wird verdeutlicht, dass sich der gesetzliche Schutz nicht nur auf den Verlust des Personalrechtsamt beschränkt, sondern alle möglichen Erschwerungen der Amtsausübung einbezogen werden sollen. Bei Beamten liegt eine Umsetzung vor bei einer das statusrechtliche Amt und das funktionelle Amt im abstrakten Sinne unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens innerhalb der Behörde, wobei auch hier jeweils ein Wechsel des Dienstorts vorliegen muss. Vom Schutz des Abs. 2 werden hierbei nur Umsetzungen erfasst, die mit einem räumlich erheblichen Wechsel des Dienstorts verbunden sind.
Ein Wechsel des Dienstorts und damit eine Zustimmungspflicht besteht nicht, wenn die Veränderung des Arbeitsplatzes nur innerhalb des Einzugsgebiets im Sinne des Umzugskostenrechts erfolgt, d. h. soweit der Dienstort noch vom Einzugsgebiet der Dienststelle nach § 3 Abs. 1 Nr. 1c BUKG (30 km von der Gemeindegrenze auf einer üblicherweise befahrener Strecke entfernt) erfasst wird.
Eine Mindestdauer der Umsetzung ist für § 55 Abs. 2 BPersVG nicht erforderlich, auch eine vorübergehende Umsetzung unterliegt der Zustimmung.
Nach st. Rspr. des BVerwG werden von § 557 Abs. 2 BPersVG nur personelle Maßnahmen erfasst, d. h. solche, die sich an das betroffene Personalratsmitglied persönlich richten. Erfasst werden dagegen mangels Zielgerichtetheit der Maßnahme nicht sog. organisatorische Maßnahmen. Das sind solche, durch die die Dienststellenstruktur verändert wird und sämtliche Beschäftigten betrifft. Hierunter fallen z. B. Auflösung der Dienststelle oder Umressortierung von Teilen einer Behörde. Versetzungen im Vorfeld einer geplanten Auflösung hingegen bedürfen der Zustimmung des Personalrats.