§ 70 LPersVG RP
§ 70 LPersVG RP regelt den Schutz der Mitglieder der Personalvertretung.
In Abs. 1 und Abs. 2 ist der Kündigungsschutz enthalten. Hiernach bedarf die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Personalrats, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, der Zustimmung der Personalvertretung. Ebenfalls geschützt nach Abs. 1 sind die, sei es auch nur vorübergehend, nachgerückten Ersatzmitglieder. Verweigert der Personalrat seine Zustimmung oder äußert er sich nicht innerhalb von drei Werktagen nach Eingang des Antrags, kann das Verwaltungsgericht sie auf Antrag der Dienststellenleitung ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist, Abs. 2. Das hier genannte Zustimmungsersetzungsverfahren entspricht somit der Regelung auf Bundesebene, sodass auf die dortige Kommentierung zu § 55 Abs. 1 BPersVG verwiesen werden kann. Einziger Unterschied ist, dass hier die Äußerungsfrist drei Werk- und nicht drei Arbeitstage beträgt. Auch hat gemäß Abs. 2 das Verwaltungsgericht hierbei besonders die Stellung des Personalrats und seine Funktionsfähigkeit zu würdigen. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Beteiligte.
Eine besondere Regelung ist in § 70 Abs. 3 LPersVG RP enthalten Hier ist ausdrücklich ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung der betroffenen Arbeitnehmer angeordnet. Hat das Verwaltungsgericht nämlich die Zustimmung zur Kündigung ersetzt und kündigt der Arbeitgeber, können die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erheben und sind bis zur Rechtskraft der Entscheidung weiter zu beschäftigen.
Der Versetzungs- und Abordnungsschutz ist in Abs. 4 normiert. Mitglieder des Personalrats dürfen gegen ihren Willen nur versetzt, abgeordnet, umgesetzt oder zugewiesen werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und wenn der Personalrat der Versetzung, Abordnung, Umsetzung oder Zuweisung zugestimmt hat. Insoweit kann auf die Kommentierung zu § 55 Abs. 2 BPersVG verwiesen werden. Dieser Schutz gilt zudem nach Abs. 4 auch für, sei es auch nur vorübergehend, nachgerückten Ersatzmitglieder.
Abs. 5 enthält schließlich eine Bereichsausnahme. Rheinland-Pfalz nimmt nur Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst oder im Aufstieg vom Schutz des Abs. 4 aus. Dies gilt auch, soweit es um die Versetzung, Abordnung, Umsetzung oder Zuweisung dieser Beschäftigten zu einer anderen Dienststelle im Anschluss an den Vorbereitungsdienst oder den Aufstieg geht. Die Mitgliedschaft der in Satz 1 bezeichneten Beschäftigten im Personalrat ruht, solange sie entsprechend den Erfordernissen des Vorbereitungsdienstes oder des Aufstiegs zu einer anderen Dienststelle versetzt, abgeordnet oder zugewiesen sind.