§ 38 MBG Schl.-H.

§ 38 MBG Schl.-H. regelt den Schutz der Personalratsmitglieder vor Kündigung, Versetzung und Abordnung.

Abs. 1 stellt zunächst klar, dass §§ 15 und 16 des KSchG für Mitglieder des Personalrats entsprechend gelten (vgl. hierzu die entsprechende Kommentierung zu § 15 KSchG in 1.6 zu § 55 BPersVG).

Eine ausdrückliche Regelung zur außerordentlichen Kündigung ist nicht enthalten. Jedoch ist über § 127 BPersVG, der unmittelbar auf Länderebene gilt, der Schutz vor außerordentlicher Kündigung von Mitgliedern der Personalvertretungen, der Jugendvertretungen oder der Jugend- und Auszubildendenvertretungen, der Wahlvorstände sowie von Wahlbewerbern, die in einem Arbeitsverhältnis stehen gewährleistet (vgl. hierzu die Kommentierung zur entsprechenden Vorschrift des § 55 Abs. 1 BPersVG).

Daneben ordnet Abs. 1 einen nachträglichen Kündigungsschutz für die Dauer von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Personalrat an. Zudem können Mitglieder, die in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf oder auf Probe stehen, nur mit Zustimmung der Gruppenvertretung der Beamtinnen und Beamten, der das Mitglied angehört, entlassen werden.

Abs. 2 regelt den Versetzungs- und Abordnungsschutz. Dieser entspricht § 55 Abs. 2 BPersVG, sodass auf die dortige Kommentierung verwiesen werden kann. Ergänzend wird klargestellt, dass als Versetzung auch die mit einem Wechsel des Dienstortes verbundene Umsetzung in derselben Dienststelle gilt.

Eine Besonderheit enthält Abs. 3, der einen nachwirkenden Schutz gegen Zuweisung anderer Aufgabenbereiche gewährt. Hiernach wird angeordnet, dass ein Personalratsmitglied nach dessen Ausscheiden für zwei Jahre nur mit Aufgaben betraut werden darf, die mindestens seiner früheren Funktion gleichwertig sind, soweit keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen. Zudem soll ihm auf Antrag die Möglichkeit zur Fortbildung gewährt werden.

Für Ersatzmitglieder gilt der Schutz der Abs. 1 bis 3 entsprechend, wenn sie mindestens dreimal zur Vertretung herangezogen worden sind. Die in Abs. 1 Satz 2 genannte Frist rechnet sich hierbei ab der letztmaligen Vertretung.

Es bestehen keine Ausnahmen vom Sonderschutz für personalvertretungsrechtliche Amtsträger entsprechend § 55 Abs. 3 BPersVG.

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