§ 40 PersVG M-V

In Mecklenburg-Vorpommern regelt § 40 PersVG M-V den Schutz der Personalratsmitglieder gegen Kündigung, Versetzung und Abordnung.

Abs. 1 verweist zunächst auf die allgemeinen Vorschriften der §§ 15 und 16 KSchG (vgl. zu § 15 KSchG entsprechende Kommentierung in 1.6 zu § 55 BPersVG). Über § 127 BPersVG, der unmittelbar auf Länderebene gilt, ist zudem der Schutz vor außerordentlicher Kündigung von Mitgliedern der Personalvertretungen, der Jugendvertretungen oder der Jugend- und Auszubildendenvertretungen, der Wahlvorstände sowie von Wahlbewerbern, die in einem Arbeitsverhältnis stehen gewährleistet. Darüber hinaus erweitert Abs. 1 den Schutz insoweit, als hier ein nachwirkender Kündigungsschutz angeordnet wird und zwar für die Dauer von zwei Jahren nach dem Ausscheiden des Personalratsmitglieds. Zudem ist hier eine zusätzliche Regelung für Beamte auf Widerruf bzw. Probe, die Mitglied eines Personalrats sind, normiert; diese können nur mit Zustimmung der Gruppenvertretung der Beamten, der das Mitglied angehört, entlassen werden.

Der dem § 55 Abs. 2 BPersVG entsprechende Versetzungsschutz enthält § 40 Abs. 2 PersVG M-V, sodass auf obige Kommentierung zu § 55 Abs. 2 BPersVG verwiesen werden kann. Ergänzend wird klagestellt, dass als Versetzung auch die mit einem Wechsel des Dienstortes verbundene Umsetzung in derselben Dienststelle gilt.

Darüber hinaus gelten gemäß Abs. 4 sowohl der Kündigungsschutz nach Abs. 1 als auch der Versetzungsschutz nach Abs. 2 auch für Ersatzmitglieder, soweit sie mindestens dreimal zur Vertretung herangezogen worden sind.

Abweichend zum Bundesrecht enthält Abs. 3 einen nachwirkenden Schutz gegen Zuweisung anderer Aufgabenbereiche. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, darf ein Mitglied des Personalrats für die Dauer von zwei Jahren nach dessen Ausscheiden nur mit Aufgaben betraut werden, die mindestens seiner früher ausgeübten Funktion nach gleichwertig sind. Zudem soll ihm auf Antrag die Möglichkeit zur Fortbildung gegeben werden.

Es bestehen keine Ausnahmen vom Sonderschutz für personalvertretungsrechtliche Amtsträger entsprechend § 55 Abs. 3 BPersVG.

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