Die Zeit der Teilnahme an einer ordentlichen Personalversammlung im Sinne des § 60 Abs. 1 BPersVG bzw. an einer Personalversammlung, die auf Wunsch des Dienststellenleiters einberufen worden ist, führt nicht zu einer Kürzung der Bezüge eines Beamten bzw. des Entgelts eines Arbeitnehmers – die Zeit der Teilnahme ist der Dienst- bzw. Arbeitszeit, § 60 Abs. 3 BPersVG.
§ 60 Abs. 3 BPersVG folgt dem Lohnausfallprinzip und anders als bei § 44 Abs. 1 BetrVG bedeutet dies nicht, dass die Zeit der Teilnahme an den Personalversammlungen den Arbeitnehmern wie Arbeitszeit zu vergüten ist. Ein Arbeitgeber bzw. Dienstherr hat also stets zu prüfen, ob die gesamte Zeit der Personalversammlung in die arbeitsvertragliche Lage der Arbeitszeit eines Beschäftigten fällt. Dauert die Personalversammlung länger als die individuelle Arbeitszeit, ist nur bis zum Ende der individuellen Arbeitszeit die Arbeitszeit/Dienstzeit gutzuschreiben. Es besteht kein Anspruch auf Zahlung von Bezügen und Entgelt für diese Zeit außerhalb der individuellen Arbeitszeit, sondern es kommt allenfalls nur ein (freiwilliger) Freizeitausgleich in Betracht.
Dauert eine Personalversammlung über das Ende der Kernzeit hinaus an, so erhalten die Beschäftigten zumindest bei mehr als geringfügigen Überschreitungen eine entsprechende Dienstbefreiung zu einem späteren Zeitpunkt (vgl. § 60 Abs. 2 BPersVG).
Beschäftigte, die während ihrer Arbeitszeit an einer ordentlichen Personalversammlung im Sinne des § 60 Abs. 1 BPersVG oder an einer auf Wunsch des Dienststellenleiters einberufenen Personalversammlung teilnehmen, bekommen für die Zeit der Teilnahme, wenn sie Arbeitnehmer sind, ihr Entgelt bzw. wenn sie Beamte sind, ihre Dienstbezüge unvermindert weitergezahlt. Beschäftigte, die nicht an einer Personalversammlung teilgenommen haben und auch nicht gearbeitet haben, haben keinen Anspruch auf Bezüge oder Entgelt. Haben sie stattdessen gearbeitet, so ergibt sich hieraus der Anspruch auf Bezüge oder Entgelt.
Problematisch ist es, wenn ein Arbeitnehmer nicht an einer Personalversammlung teilnimmt, aber auch nicht auf seinem Arbeitsplatz eingesetzt werden kann, weil in der Dienststelle für die Dauer der Personalversammlung die Arbeit ruht. Zum Teil wird die Ansicht vertreten, dass er trotzdem seinen Anspruch auf Entgelt behält, denn die Versagung dieses Anspruchs würde zu einer Teilnahmepflicht an einer Personalversammlung führen, die nicht besteht. Der vertragliche Anspruch auf die Bezahlung der Arbeitsleistung würde durch § 60 Abs. 1 BPersVG nicht eingeschränkt, sondern – im Gegenteil – für den Fall der Nichtleistung aufgrund der Teilnahme an einer Personalversammlung ergänzt. Diese Rechtsauffassung wird mit dem Argument kritisiert, die Nichtannahme der Arbeitsleistung stamme nicht aus der Sphäre des Arbeitgebers, sondern der der Arbeitnehmer (vergleichbar beim Arbeitskampf hinsichtlich des Bezahlungsanspruchs der Nichtstreikenden, die aufgrund des Arbeitskampfs tatsächlich nicht beschäftigt werden können), denn eine Personalversammlung sei eine Arbeitnehmereinrichtung. Es wäre unbillig, vom Arbeitgeber in diesem Fall die Fortzahlung zu verlangen, das Vergütungsrisiko liegt in diesem Fall beim Arbeitnehmer.
Dagegen spricht allerdings Folgendes: Zieht man den Vergleich zum Arbeitskampf heran und stellt auf die Rechtssphäre ab, so kann das nicht gelten, wenn die Versammlung auf Wunsch der Dienststellenleistung einberufen wurde. Aber auch für die halbjährliche Personalversammlung überzeugt die Rechtsansicht, die Arbeitnehmer hätten bei Nichtteilnahme keinen Anspruch auf Vergütung, nicht. Der Gesetzgeber statuiert eine Pflicht zur regelmäßigen ordentlichen Personalversammlung und keine Teilnahmepflicht für den Arbeitnehmer. Es erscheint daher überzeugender, auf die Grundgedanken des Annahmeverzugs abzustellen und im Einzelfall zu prüfen, ob der Arbeitgeber das Arbeitsangebot berechtigt ablehnt.
Für Beamte findet für diese Zeit keine Kürzung ihre Bezüge gem. § 9 BBesG statt.
Beschäftigte, die während der Zeit der Personalversammlung nicht zu arbeiten hätten, weil sie sich in Erholungsurlaub oder Arbeitsbefreiung befinden bzw. arbeitsunfähig erkrankt sind, haben keinen Anspruch auf Zahlung der Dienstbezüge bzw. des Entgelts für diese Zeit und auch keinen Anspruch auf Zeitgutschrift. Während des Erholungsurlaubs bekommen sie nach dem BUrlG bzw. tariflichen Regelungen wie § 26 Abs. 1 TVöD das Entgelt fortgezahlt, daneben besteht kein Anspruch auf zusätzliche Zahlung des Entgelts – dies wäre sonst eine doppelte Bezahlung. Denkbar ist aber, den Urlaubsantrag so zu stellen, dass der Tag der Personalversammlung ausgenommen ist.
Fortzuzahlen sind nicht nur die Bezüge bzw. das Entgelt, sondern auch alle Zuschläge, die der Beschäftigte anlässlich der Arbeitsleistung, die der während der Zeit der Personalversammlung erbracht hätte, erhalten hätte. Für die Beschäftigten sind dies insbesondere die Zeitzuschläge für den Ausgleich für Sonderformen der Arbeit sowie Erschwernisz...