3.1 Baden-Württemberg
Die Regelungen über die Durchführung der Personalversammlungen entsprechen bis auf eine Abweichung der bundesrechtlichen Regelung in § 60 BPersVG. Insofern wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen. Anders als § 59 Abs. 1 BPersVG sieht Baden-Württemberg in § 52 Abs. 1 LPVG nur einen Tätigkeitsbericht pro Jahr vor. Eine abweichende Regelung gibt es auch im Hinblick auf die Kostenerstattung.
§ 51 Abs. 1 Satz 4 LPVG BW verweist im Hinblick auf Vergütung außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit auf § 43 Abs. Satz 2 LPVG BW, der Dienstbefreiung in entsprechendem zeitlichen Umfang vorsieht. Durch § 51 Abs. 2 LPVG wird klargestellt, dass die Dienststelle bei den unter Abs. 1 fallenden Personalversammlungen auch etwaige Reisekosten zu tragen hat, die den Beschäftigten aus Anlass der Teilnahme an diesen Personalversammlungen entstehen (z. B. wenn die Personalversammlung nicht am Dienstort der Beschäftigten stattfindet). Da Abs. 2 anders als § 60 Abs. 4 BPersVG von "Kosten" und nicht von "Fahrtkosten" spricht, erstreckt sich die Erstattungspflicht gegebenenfalls auch auf Tage- und Übernachtungsgelder. Durch die Verweisung auf das Landesreisekostengesetz sind nur die Kosten erstattungsfähig, die nach dem Landesreisekostengesetz BW erstattungsfähig sind. Dienstreisegenehmigungen sind hierfür nicht erforderlich.
3.2 Bayern
Inhaltlich sind § 60 BPersVG und Art. 50 BayPVG was den Zeitpunkt der Personalversammlung angeht vom Grund her identisch, jedoch konkretisiert Art. 50 BayPVG darüber hinaus gewisse Tatbestände, die nachstehend erörtert werden:
Während § 60 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz BPersVG regelt, dass Personalversammlungen auch außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden dürfen, wenn und soweit die dienstlichen Verhältnisse eine andere Regelung erfordern, so fordert Art. 50 Abs. 1, 2. Halbsatz BayPVG sogar die zwingenden dienstlichen Verhältnisse und setzt damit einen höheren Beurteilungsmaßstab an die dienstlichen Verhältnisse für die Verlegung von Personalversammlungen außerhalb der Arbeitszeit voraus. Dieses ist vor allem bedeutsam für die Kosten der Personalversammlung, die die Dienststelle zu tragen hat, denn durch die Teilnahme an Personalversammlungen während der Arbeitszeit darf den Beschäftigten keine Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts entstehen.
Zwingende dienstliche Verhältnisse, die eine Durchführung der Personalversammlung außerhalb der Arbeitszeit erfordern, können nur Gründe sein, die sich aus den besonderen Aufgaben der Dienststelle im Rahmen des öffentlichen Dienstes oder aus ihrer Organisation ergeben. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn es sich um Dienststellen handelt, die wegen ihrer Aufgaben für die ganze Dauer oder Dienstzeit offen stehen müssen, z. B. Gerichte. Für die Bewertung ist von Bedeutung, dass die Erfüllung von Hoheitsaufgaben und von Aufgaben der Daseinsvorsorge bei der Frage, ob die Personalversammlung in die Arbeitszeit gelegt werden kann, Vorrang hat. Öffentliche Krankenhäuser oder Polizeidienststellen müssen im allgemeinen Interesse ununterbrochen funktionsfähig sein. Hier kann zwar eine Personalversammlung während der Arbeitszeit stattfinden, allerdings muss ein Notdienst eingerichtet werden. Eine Abhaltung der Personalversammlung außerhalb der Arbeitszeit ist weiterhin zulässig, wenn ansonsten der Ablauf der Dienstobliegenheiten überhaupt gestört würde. Maßgebend sind nicht nur technische Schwierigkeiten, sondern auch die wirtschaftlichen Auswirkungen, die in der technischen Organisation der Dienststelle ihre Grundlage haben können.
Die dienstlichen Verhältnisse müssen eine andere Regelung erfordern. Es genügt also nicht die Unbequemlichkeit, die mit jeder Betriebsunterbrechung verbunden ist. Das Gesetz setzt temporäre Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs als unvermeidlich voraus. Die Durchführung der Personalversammlung während der Arbeitszeit muss entweder objektiv unmöglich, wegen der der Dienststelle obliegenden Aufgaben gegenüber der Öffentlichkeit unzumutbar oder aber wegen des haushaltsrechtlichen Gebots der Sparsamkeit nicht vertretbar sein. Wie auch sonst im Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrecht kommt zum einen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und zum anderen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit bei der zeitlichen Festlegung der Personalversammlung durch den Personalrat zur Anwendung.
Eine Abhaltung der Personalversammlung außerhalb der dienstüblichen Arbeitszeit ist nicht alleine deshalb gerechtfertigt, weil ein Teil der Beschäftigten teilzeitbeschäftigt ist und deshalb innerhalb der Dienststelle unterschiedliche persönliche Arbeitszeiten gelten.
Nach Abs. 1 Satz 3 BayPVG werden notwendige Fahrtkosten nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Beamten erstattet, indes gem. § 60 Abs. 4 BPersVG die Fahrtkosten in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes erstattet werden.
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